Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen – Kein Arbeitslohn bei Absage von Arbeitnehmern

Die Aufwendungen des Arbeitgebers anlässlich von Betriebsveranstaltungen sind grundsätzlich bei den Arbeitnehmern als Sachzuwendungen lohnsteuerpflichtig; bei bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich bleiben allerdings Zuwendungen bis zur Höhe von jeweils 110 Euro steuerfrei (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG). Dabei rechnet die Finanzverwaltung5 die entstandenen Aufwendungen den teilnehmenden Arbeitnehmern (und ggf. deren teilnehmenden Angehörigen) zu und verteilt den Aufwand entsprechend. Können einzelne Arbeitnehmer kurzfristig an einer Betriebsveranstaltung (z. B. wegen Krankheit) nicht teilnehmen, wird so der auf die nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallende Aufwand den … weiterlesen

Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur4 ergibt sich aus den §§ 240 und 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen. Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar … weiterlesen