Reisekosten: Behandlung von Fahrtkosten bei bestimmten Berufsgruppen

Für Fahrten (Wege) zwischen Wohnung und der „ersten Tätigkeitsstätte“ kann eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten abgezogen werden; die Entfernungspauschale gilt unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Für Fahrten zu anderen (auswärtigen) Tätigkeitsstätten können die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten als Reisekosten angesetzt werden; bei Benutzung eines PKW kommt alternativ eine Pauschale von 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer in Betracht. Die erste Tätigkeitsstätte hat für den Werbungskostenabzug also eine besondere Bedeutung. Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung ergibt … weiterlesen

Nachzahlungen von Überstundenvergütungen als steuerbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeit

Treffen laufende Einkünfte mit außerordentlichen, nicht regelmäßig erzielbaren Einkünften (z. B. Entschädigungen oder Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten) in einem Kalenderjahr zusammen, kann dies aufgrund des progressiven Steuertarifs zu Mehrbelastungen führen. Werden die außerordentlichen Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt, kommt regelmäßig eine Versteuerung nach der sog. Fünftelregelung (siehe § 34 Abs. 1 EStG) in Betracht. Dabei werden die begünstigten Einkünfte rechnerisch gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt, um so den Progressionseffekt zu mildern. Das Finanzgericht Münster4 hat entschieden, dass Überstundenvergütungen, die aufgrund eines Aufhebungsvertrags für mehrere zurückliegende … weiterlesen