Private Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen

Zur Förderung der Elektromobilität sind neben staatlichen Zuschüssen und Preisnachlässen der Hersteller auch steuerliche Vergünstigungen geschaffen worden. Neben der Steuerbefreiung nach § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz wird auch die Nutzung von Firmenfahrzeugen für Privatfahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb insbesondere durch Ansatz reduzierter Bruttolistenpreise niedriger besteuert. Die entsprechenden Vergünstigungen unterscheiden sich nach Anschaffungsjahr und technischen Merkmalen:

Die Vergünstigungen gelten sowohl für die Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer zur privaten Nutzung sowie für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch sinngemäß für Privatfahrten des Unternehmers und für die nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem Firmenwagen. Die Steuerersparnis entsteht dadurch, dass durch den Ansatz reduzierter Bruttolistenpreise bei der Anwendung der sog. 1%-Regelung niedrigere Nutzungswerte für Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ermittelt werden. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode erfolgt eine entsprechende Kürzung der Anschaffungskosten des Fahrzeugs.7

Hätte der Unternehmer im Beispiel ein Plug-in-Hybrid-Fahrzeug genutzt, würden die Anschaffungskosten zu 50 % abgesetzt und es würden zusätzlich neben den Strom- auch die Treibstoffkosten zu berücksichtigen sein.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 2. Kalendervierteljahr 2021.
4Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 16.08., weil der 15.08. ein Sonntag ist.
5Vierteljahreszahler, ggf. Halbjahres- und Jahreszahler (siehe § 28 Abs. 1 und 2 GrStG).
6Siehe § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
7Siehe BMF-Schreiben (Entwurf) vom 17.06.2021 zur Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen.
8Siehe Abschn. 4.12.1 Abs. 5 UStAE.
9FG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2021 11 K 201/19 (EFG 2021 S. 883), mit Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 16.04.2015 C-42/14.
10Az. des BFH: XI R 8/21.
11BFH-Urteil vom 21.03.2021 VI R 2/19.
12Bei Monatslöhnen über 450 Euro darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden (siehe im Einzelnen § 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IV); z. B. bei Schülern, Studenten, Rentnern, Hausfrauen kann das unterstellt werden.
13Siehe § 132 Sozialgesetzbuch IV i. d. F. des Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 26.05.2021 (BGBl 2021 I S. 1170).
14Siehe Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 31.05.2021, Tz. 2.5.3.
15Zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.
16Vgl. R 40a.1 Abs. 3 LStR.
17Vgl. R 8.1 Abs. 9 LStR.
18Siehe R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 3 LStR.
19BFH-Urteil vom 16.12.2020 VI R 19/18.
20§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG.
21BFH-Urteil vom 14.10.2020 II R 30/19.