Anteiliges privates Veräußerungsgeschäft bei Arbeitszimmer im eigenen Haus?

Bei Veräußerung einer Immobilie ist ein Veräußerungsgewinn grundsätzlich steuerpflichtig, wenn der Zeit­raum zwischen Erwerb und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Eine Steuerpflicht ist nicht ge­geben, wenn ein Grundstück ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Das gilt auch für den Anteil der Wohnung, der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfällt, obwohl insoweit keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vorliegt.10

Die Entnahme eines Grundstücks aus dem Betriebsvermögen wird in diesem Zusammenhang wie eine Anschaffung beurteilt (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG). Daher könnte man insoweit ein privates Veräußerungs­geschäft annehmen, als ein früher als häusliches Arbeitszimmer genutzter Raum nach Beendigung dieser Nutzung aus dem Betriebsvermögen entnommen und die Wohnung danach innerhalb der 10-Jahresfrist veräußert wird.

Ein Finanzgericht11 ist jedoch anderer Auffassung. Da es sich bei dem entnommenen Arbeitszimmer und der veräußerten (kompletten) Wohnung um unterschiedliche Wirtschaftsgüter handelt, kommt es insoweit nicht auf die Frist an. Ein privates Veräußerungsgeschäft wäre nur anzunehmen, wenn Erwerb und Veräußerung der kompletten Wohnung innerhalb der 10-Jahresfrist erfolgt wären.

Da dies im Streitfall nicht gegeben war, lag im Hinblick auf das Arbeitszimmer kein privates Veräußerungs­geschäft vor.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs¬zuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 11.05., weil der 10.05. ein Sonntag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Die Schonfrist endet am 15.05., weil der 14.05. ein Feiertag (Christi Himmelfahrt) ist.
5Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 1. Kalendervierteljahr 2026.
6Vierteljahresbetrag.
7BFH-Beschluss vom 05.10.2011 I R 94/10 (BStBl 2012 II S. 244), Rz. 11.
8BFH-Urteil vom 15.01.2026 IV R 19/23.
9Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020 (BGBl 2020 I S. 2187).
10BFH-Urteil vom 01.03.2021 IX R 27/19 (BStBl 2021 II S. 680) für das Arbeitszimmer einer Lehrerin.
11Siehe FG München vom 16.10.2025 13 K 1234/22.
12Siehe § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 i. V. m. § 20 Abs. 8 EStG.
13Siehe BFH-Urteil vom 26.09.2025 IV R 16/23.
14Vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
15Die Frist beträgt allerdings auch hier 10 Jahre, wenn der Veräußerungsgegenstand in dieser Zeit zur Einkunftserzielung genutzt wurde (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
16Sächsisches FG vom 20.12.2024 5 K 960/24 (EFG 2025 S. 1229); siehe auch Informationsbrief September 2025 Nr. 3.
17BFH-Urteil vom 27.01.2026 IX R 4/25.
18Siehe R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR.
19Vgl. R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR.
20Niedersächsisches FG vom 23.04.2024 8 K 66/22; siehe auch Informationsbrief Oktober 2024 Nr. 4.
21BFH-Urteil vom 19.11.2025 VI R 18/24; Anschluss an BFH-Urteil vom 28.01.2003 VI R 48/99 (BStBl 2003 II S. 724).
22Auf die persönlichen Freibeträge wird hingewiesen.
23Siehe § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG.
24FG Rheinland-Pfalz vom 04.12.2025 4 K 1564/24 (EFG 2026 S. 332).
25Einschließlich Maschinen- und Fahrtkosten, ohne Materialeinsatz (siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/ 07/10003, BStBl 2016 I S. 1213, Rz. 36 ff.).
26Siehe BFH-Beschluss vom 25.09.2017 VI B 25/17 (BFH/NV 2018 S. 39).
27Siehe BFH-Urteil vom 03.04.2019 VI R 19/17 (BStBl 2019 II S. 445).
28Siehe auch BFH-Urteil vom 12.04.2022 VI R 2/20 und Informationsbrief Oktober 2022 Nr. 6.
29Erschließungs- oder Straßenausbaubeiträge für eine allgemeine Straße sind nicht begünstigt (siehe BFH-Urteil vom 28.04.2020 VI R 50/17, BStBl 2022 II S. 18, sowie Informationsbrief Dezember 2020 Nr. 7).
30Vgl. BMF-Schreiben vom 01.09.2021 – IV C 8 – S 2296-b/21/10002 (BStBl 2021 I S. 1494) sowie Informationsbrief März 2021 Nr. 6 und Dezember 2021 Nr. 6.
31Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 25), Anlage 1 „Straßenreinigung“ und „Müllabfuhr“.
32Vgl. BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 25), Rz. 3.
33Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 25), Rz. 26 und Rz. 27 sowie Anlage 2 hierzu.
34Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 25), Rz. 21 und Anlage 1.
35Siehe aber hierzu Informationsbrief Dezember 2024 Nr. 3.