Durch das Aktivrentengesetz5 wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2026 eine neue Regelung zur Besteuerung von Arbeitslohn geschaffen.
Danach wird ab 2026 der Arbeitslohn von aktiv beschäftigten Rentnern nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zur Höhe von 24.000 Euro jährlich steuerfrei gestellt (sog. Aktivrente).6 Wird die Regelaltersgrenze erst im Laufe des Jahres erreicht oder hat das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Kalenderjahr über bestanden, wird der Freibetrag nur zeitanteilig berücksichtigt. Ausgenommen von der steuerlichen Förderung sind geringfügig Beschäftigte.
Entscheidend ist die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Arbeitnehmer; auf die vorherige Art der Erwerbstätigkeit kommt es nicht an. Danach sind z. B. auch davor Selbständige oder Verbeamtete grundsätzlich begünstigt.
Die Steuerfreiheit besteht unabhängig vom Bezug einer Rente oder von Versorgungsbezügen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG wegen Erreichens einer Altersgrenze. Weitere Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitgeber7 für diesen Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge8 entrichtet. Außerdem fallen beim Arbeitgeber und auch beim Arbeitnehmer Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an.
Der Arbeitgeber soll den Freibetrag bereits im Lohnsteuer-Abzugsverfahren berücksichtigen. Konnte der Arbeitgeber den Freibetrag zu Jahresbeginn noch nicht berücksichtigen, kann er den Lohnsteuerabzug insoweit nachträglich korrigieren. Ist auch das nicht möglich, kann der Arbeitnehmer die Steuerbefreiung der Aktivrente nachträglich in seiner Einkommensteuer-Erklärung geltend machen.
Beim Werbungskostenabzug ist allerdings zu beachten, dass Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden dürfen (§ 3c Abs. 1 EStG).
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer, der seine Regelaltersgrenze bereits 2025 erreicht hat, erhält seit Januar 2026 monatlich 3.000 € Arbeitslohn; davon sind monatlich 2.000 € steuerfrei, sodass im Jahr nur 12.000 € als steuerpflichtiger Arbeitslohn zugrunde zu legen sind.
Dem Arbeitnehmer sind in 2026 Werbungskosten in Höhe von 3.000 € (Arbeitsmittel und Entfernungspauschale) entstanden. Da diese Werbungskosten nicht ausschließlich dem steuerfreien oder steuerpflichtigen Teil zugeordnet werden können, sind sie im Verhältnis des steuerpflichtigen Arbeitslohns zum gesamten Arbeitslohn aufzuteilen:

Von den Werbungskosten kann deshalb nur 1⁄3 = 1.000 € bei der Veranlagung abgezogen werden (im Beispielsfall jedoch mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €).
Das Abzugsverbot gilt auch für die mit der steuerfreien Aktivrente im Zusammenhang stehenden und vom Arbeitnehmer getragenen Vorsorgeaufwendungen (insbesondere Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge).9
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs¬zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Die Schonfrist endet am 15.06., weil der 13.06. ein Samstag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter vom 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 361).
6Für nach dem 31.10.1959 Geborene beginnt die Steuerbefreiung später (siehe § 235 SGB VI).
7Darüber hinaus können Aktivrentner freiwillig Rentenversicherungbeiträge leisten.
8Nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI.
9Vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.
10Siehe Abschn. 18.11 Abs. 4 UStAE sowie das aktuelle Verzeichnis der Länder mit Gegenseitigkeit (BMF-Schreiben vom 09.11.2022 – III C 3 – S 7359/19/10005, BStBl 2022 I S. 1585).
11Adressdaten der ausländischen Behörden sowie Informationen, Formulare und Anleitungen siehe teilweise unter www.bzst.de.
12Siehe Abschn. 18.16 UStAE.
13Zur deutschen Regelung vgl. § 18 Abs. 9 Satz 7 UStG.
14Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer (siehe § 32d Abs. 1 Satz 3 ff. EStG); der ermäßigte Abgeltungsteuersatz beträgt bei 9 % Kirchensteuer 24,45 % bzw. 24,51 % bei 8 % Kirchensteuer.
15Soweit der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen kann und ein Beherrschungsverhältnis vorliegt (siehe dazu BMF-Schreiben vom 19.05.2022 – IV C 1 – S 2252/19/10003, BStBl 2022 I S. 742) oder bei Zinsen an GmbH-Gesellschafter bzw. deren Angehörige (bei mindestens 10 %iger Beteiligung) gilt für entsprechende Kapitalerträge der persönliche Einkommensteuersatz.
16Vgl. § 51a Abs. 2e EStG.
17Vgl. § 51a Abs. 2e EStG.
18Siehe § 51a Abs. 2d EStG.
19Siehe hierzu § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.
20Insbesondere denkbar bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu ca. 20.000 Euro (Ehepartner: 40.000 Euro).
21Vgl. § 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG. Zu beachten ist dabei, dass bei seit 2009 angeschafften Aktien Veräußerungsverluste grundsätzlich nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen.
22Siehe BFH-Urteile vom 21.04.2010 VI R 46/08 (BStBl 2010 II S. 848) und vom 06.10.2011 VI R 56/10 (BStBl 2012 II S. 362).
23BFH-Urteil vom 18.04.2013 VI R 23/12 (BStBl 2013 II S. 920) für den Fall eines angestellten Geschäftsführers eines Familienunter-nehmens.
24BFH-Beschluss vom 17.12.2025 I B 17/24.
25BFH-Urteil vom 20.01.2026 VIII R 6/23.
26Hessisches FG vom 20.11.2022 5 K 1615/20.
27Vgl. § 12 Abs. 3 BewG.
28Vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
