Arbeitszimmer eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind nur dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann eine Jahrespauschale von 1.260 Euro abgezogen werden, die allerdings für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel zu kürzen ist.4

Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, kann für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung eine Tagespauschale von 6 Euro (höchstens 1.260 Euro im Jahr) abgezogen werden.5

Der Bundesfinanzhof6 hatte in einem Fall zu prüfen, ob der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines Selbständigen im häuslichen Arbeitszimmer lag. Im Streitfall wurden drei einzelne Räume (ca. 20 % der gesamten Wohnfläche) eines einem Ehepaar gemeinsam gehörenden Einfamilienhauses aus­schließlich für betriebliche Zwecke des Ehemanns genutzt, davon zwei Räume durch den Ehemann selbst, im dritten Raum erledigte die Ehefrau unentgeltlich Büroarbeiten für den Selbständigen. Der Bundes­finanzhof sah die drei Räume insgesamt als ein Arbeitszimmer an.

Das Gericht kam zu dem vorläufigen Ergebnis, dass unter Einbeziehung der Tätigkeit der Ehefrau zeitlich der wesentliche Anteil der gesamten betrieblichen Tätigkeit für den Betrieb im häuslichen Arbeitszimmer stattfand. Da das Einfamilienhaus dem Ehemann zur Hälfte gehörte und der betriebliche Anteil nur ca. 20 % der gesamten Wohnfläche betragen hat, kam ein Abzug der gesamten Arbeitszimmerkosten als Betriebs­ausgaben beim Ehemann in Betracht.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs¬zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.
5Siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG.
6BFH-Beschluss vom 18.11.2025 VIII S 27/24 (AdV).
7Ausgenommen sind Aufwendungen für Unterricht, Sport und andere Freizeitaktivitäten.
8Vgl. im Übrigen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
9Siehe § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG.
10Vgl. BFH-Urteil vom 11.05.2023 III R 9/22 (BStBl 2023 II S. 861) sowie Informationsbrief September 2023 Nr. 2.
11BFH-Urteil vom 27.11.2025 III R 8/23.
12Bei Fahrzeugen mit Elektro- bzw. Hybridantrieb ggf. nur 0,25 oder 0,5 % (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
13BFH-Urteile vom 18.06.2024 VIII R 32/20 (BStBl 2025 II S. 168), Rz. 23 ff., und vom 23.01.2025 III R 33/24 (BStBl 2025 II S. 516), Rz. 18; siehe auch Informationsbrief August 2025 Nr. 7.
14BFH-Urteil vom 09.09.2025 VI R 7/23.
15Siehe BMF-Schreiben vom 18.11.2021 – IV C 5 – S 2351/20/10001 (BStBl 2021 I S. 2315), Rz. 30.
16Vgl. dazu § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG.
17Siehe § 62 Abs. 1 EStG.
18Siehe § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG.
19Hessisches FG vom 04.09.2025 11 K 566/21.
20Vgl. § 68 EStG.
21§ 33a Abs. 1 Satz 12 EStG.
22Siehe BMF-Schreiben vom 15.10.2025 – IV C 3 – S 2285/00031/001/025 (BStBl 2025 I S. 1772), Rz. 37 mit Verweis auf BMF-Schreiben vom 15.10.2025 – IV C 3 – S 2285/00031/001/024 (BStBl 2025 I S. 1779), Rz. 13 ff.
23BFH-Urteil vom 22.10.2025 II R 32/22.
24Siehe die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2020 (Bundestags-Drucksache 19/22850). Zur Anwendung der Totalüberschuss-prognose siehe BMF-Schreiben vom 08.10.2004 – IV C 3 – S 2253 – 91/04 (BStBl 2004 I S. 933), Rz. 33 ff.
25Siehe R 21.3 EStR und H 21.3 „Ortsübliche Marktmiete“ EStH.
26Siehe H 21.3 „Überlassung an fremde Dritte“ EStH.
27Siehe dazu H 9.3 „Mitgliedsbeiträge an einen Interessenverband“ LStH.
28Zur Berücksichtigung von höheren Werbungskosten usw. bereits beim Lohnsteuerabzug vgl. § 39a EStG.
29Vgl. § 9a Satz 3 EStG i. d. F. von Art. 2 Nr. 4 Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 363).
30Siehe § 9a Satz 1 Nr. 1 und 3 EStG.