Arbeitszimmeraufzeichnungspflichten-beim-haeuslichen-arbeitszimmer

Betriebsausgaben sind Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG). In § 4 Abs. 5 EStG sind jedoch Betriebsausgaben aufgelistet, die den Gewinn nur zum Teil oder gar nicht mindern dürfen. Danach ist z. B. der Abzug von Aufwendungen für Geschenke ausgeschlossen, wenn ihr Wert pro Person und Jahr mehr als 50 Euro5 beträgt, bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden sind nur 70 % der Auf­wendungen abzugsfähig und beim häuslichen Arbeitszimmer gelten besondere Abzugsbeschränkungen.

Auch wenn bei den genannten Betriebsausgaben die in § 4 Abs. 5 EStG festgelegten Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen erfüllt sind, ist ein Betriebsausgabenabzug nur zulässig, wenn diese Aufwendungen „einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben“ aufgezeichnet werden (vgl. § 4 Abs. 7 EStG). Wird die Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt, dürfen diese Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern.6

Das Hessische Finanzgericht7 hat zu Aufzeichnungspflichten bei einem Arbeitszimmer im Rahmen der Ein­künfte aus selbständiger Arbeit Stellung genommen. Danach sind auch bei Gewinnermittlung durch Ein­nahmenüberschussrechnung die betrieblichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer fortlaufend und zeitnah gesondert aufzuzeichnen. Das gilt auch für „Bagatellfälle“ bei Freiberuflern. Nach Auffassung des Gerichts genügte eine reine Belegsammlung, bei der die einzelnen Positionen erst im Folgejahr aufaddiert wurden, dieser Aufzeichnungspflicht nicht. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt.8 Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten.

Zu beachten ist allerdings, dass die hier angesprochene gesonderte Aufzeichnungspflicht nicht für die ab 2023 geltende Jahrespauschale für Arbeitszimmer und auch nicht für den Werbungskostenabzug (z. B. für ein Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers) gilt.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs-zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3Die Schonfrist endet am 14.10., weil der 13.10. ein Sonntag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Die Grenze für Geschenke von 35 Euro wurde zum 01.01.2024 durch Art. 2 Wachstumschancengesetz angehoben.
6BFH-Beschluss vom 27.03.2007 I B 125/06 (BFH/NV 2007 S. 1305).
7Hessisches FG vom 13.10.2022 10 K 1672/19 (EFG 2024 S. 1290).
8Az. des BFH: VIII R 6/24.
9BFH-Beschluss vom 07.06.2024 VIII B 113/23 (AdV).
10Az. des BFH: VIII R 11/24, Vorinstanz: FG Baden-Württemberg vom 29.04.2024 10 K 1091/23.
11BFH-Urteil vom 17.03.2020 III R 9/19 (BFH/NV 2021 S. 4).
12Vgl. FG Baden-Württemberg vom 10.06.2015 13 K 4131/13.
13BFH-Urteil vom 09.02.2012 III R 15/09 (BStBl 2012 II S. 739).
14FG Münster vom 18.04.2024 8 K 1319/21 Kg.
15Siehe R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR.
16Vgl. R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR.
17Niedersächsisches FG vom 23.04.2024 8 K 66/22.
18BFH-Urteil vom 28.01.2003 VI R 48/99 (BStBl 2003 II S. 724).
19Sächsisches FG vom 24.01.2024 2 K 936/23 (EFG 2024 S. 1394); vgl. auch FG München vom 14.02.1995 16 K 2261/94 (EFG 1995 S. 722) und FG Düsseldorf vom 13.11.2017 15 K 3228/16 (EFG 2018 S. 567); alle Entscheidungen sind rechtskräftig.
20Zur steuerlichen Behandlung von Influencern siehe FinMin Schleswig-Holstein vom 02.07.2024 – VI 3010 – S 2240-190.
21Zur steuerlichen Behandlung von Influencern siehe FinMin Schleswig-Holstein vom 02.07.2024 – VI 3010 – S 2240-190.
22BFH-Urteil vom 21.09.2009 GrS 1/06 (BStBl 2010 II S. 672).
23Niedersächsisches FG vom 13.11.2023 3 K 11195/21 (EFG 2024 S. 759); FG Köln vom 22.09.2021 12 K 1016/19 (EFG 2024 S. 1014); siehe auch Informationsbrief Juni 2024 Nr. 4.
24Zur Berücksichtigung der zumutbaren Belastung siehe § 33 Abs. 3 EStG.
25Vgl. BFH-Urteil vom 02.09.2010 VI R 11/09 (BStBl 2011 II S. 119).
26Vgl. BFH-Urteile vom 17.05.2017 VI R 34/15 (BStBl 2018 II S. 344) und vom 05.10.2017 VI R 47/15 (BStBl 2018 II S. 350); siehe auch Informationsbrief Juli 2024 Nr. 6.
27FG Münster vom 25.06.2024 14 K 1085/23 E.
28Vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 10.03.2015 VI R 60/11 (BStBl 2015 II S. 695).