Ausweis von gewillkürtem Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 % und höchstens 50 % beträgt (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen). Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Selbständige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (z. B. Freiberufler).6

Zu beachten ist, dass z. B. der Gewinn aus dem Verkauf eines PKW, der dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wurde, grundsätzlich in voller Höhe der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.7

Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in der laufenden Buchführung erfolgen. Insbesondere zum Jahresende ist zu prüfen, ob ein Wirtschaftsgut weiterhin als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll; ist dies nicht der Fall, ist eine ent­sprechende (erfolgswirksame) Entnahme im Rahmen der laufenden Buchführung z. B. für den Monat Dezember zu buchen.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs¬zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 3. Kalendervierteljahr 2025.
4Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 17.11., weil der 15.11. ein Samstag ist.
5Vgl. H 11 EStH.
6Siehe R 4.2 Abs. 1 EStR sowie H 4.2 (1) Gewillkürtes Betriebsvermögen EStH; Besonderheiten gelten bei Grundstücken.
7Siehe hierzu BFH-Urteil vom 16.06.2020 VIII R 9/18 (BStBl 2020 II S. 845) und Informationsbrief August 2024 Nr. 3.
8BFH-Urteil vom 06.05.1994 III R 27/92 (BStBl 1995 II S. 104).
9BFH-Urteil vom 18.03.2004 III R 31/02 (BStBl 2004 II S. 867) für den Fall einer Erpressung wegen eines außerehelichen Verhältnisses.
10FG Münster vom 02.09.2025 1 K 360/25 E.
11Maßgebend ist der Nettopreis ohne Umsatzsteuer; dies gilt auch, wenn die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar ist (siehe R 9b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStR).
12Siehe § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG.
13§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.
14Siehe BFH-Urteil vom 03.07.2014 III R 52/13 (BStBl 2015 II S. 152 m. w. N.).
15Siehe BFH-Urteil vom 02.04.2009 III R 85/08 (BStBl 2010 II S. 298 m. w. N.).
16FG Münster vom 05.02.2025 7 K 1522/24 KG, AO (rechtskräftig).
17Siehe dazu §§ 39 und 39e EStG.
18Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. und Abs. 2 Satz 2 EStG.
19Vgl. § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG.
20Siehe dazu die Anlage zu diesem Informationsbrief.
21Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 5 EStG.
22Steueränderungsgesetz 2025 (siehe unter „Gesetze und Gesetzesvorhaben“ auf www.bundesfinanzministerium.de).