Wirtschaftsgüter, die nicht überwiegend betrieblich genutzt werden, aber in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen, können dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10 % und höchstens 50 % beträgt (sog. gewillkürtes Betriebsvermögen). Dies gilt unabhängig von der Gewinnermittlungsart, d. h. sowohl für Bilanzierende als auch für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln (z. B. Freiberufler).6 Zu beachten ist, dass z. B. der Gewinn aus dem Verkauf eines PKW, der dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wurde, grundsätzlich in voller Höhe der Einkommensteuer zu unterwerfen ist.7
Die Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen muss zeitnah durch eine Einlage oder Entnahme in der laufenden Buchführung erfolgen. Insbesondere zum Jahresende ist zu prüfen, ob ein Wirtschaftsgut weiterhin als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden soll; ist dies nicht der Fall, ist eine entsprechende (erfolgswirksame) Entnahme im Rahmen der laufenden Buchführung z. B. für den Monat Dezember zu buchen.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs-zuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 11.11., weil der 10.11. ein Sonntag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 3. Kalendervierteljahr 2024.
5Vgl. H 11 EStH.
6Siehe R 4.2 Abs. 1 EStR sowie H 4.2 (1) Gewillkürtes Betriebsvermögen EStH; Besonderheiten gelten bei Grundstücken.
7Siehe BFH-Urteil vom 16.06.2020 VIII R 9/18 (BStBl 2020 II S. 845) und Informationsbrief August 2024 Nr. 3.
8Vgl. R 19.6 LStR. Dies gilt regelmäßig auch für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde), siehe BMF-Schreiben vom 19.05.2015 – IV C 6 – S 2297-b/14/10001 (BStBl 2015 I S. 468), Rz. 9c.
9Siehe hierzu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 13.04.2021 – IV C 5 – S 2334/19/10007 (BStBl 2021 I S. 624) sowie Informationsbrief Juni 2021 Nr. 1.
10Siehe hierzu § 1 Abs. 1 Nr. 14 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
11Siehe § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG sowie BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl 2015 I S. 832).
12§§ 237, 238 Abs. 1 AO.
13§ 233a AO.
14BVerfG vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14 (BVerfGE 158 S. 282).
15BFH-Beschluss vom 08.05.2024 VIII R 9/23.
16Vgl. dazu § 52 Abs. 35a EStG.
17§ 35c Abs. 1 EStG; siehe auch Energetische Sanierungsmaßnahmenverordnung (BGBl 2020 I S. 3). In Anspruch genommene Zuschüsse oder Darlehen im Zusammenhang mit öffentlich geförderten Maßnahmen schließen die Steuerermäßigung nach § 35c EStG aus.
18Zur zusätzlich notwendigen „Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens“ siehe BMF-Schreiben vom 15.10.2021 – IV C 1 – S 2296-c/20/10003 (BStBl 2021 I S. 2026).
19Siehe auch BMF-Schreiben vom 14.01.2021 – IV C 1 – S 2296-c/20/10004 (BStBl 2021 I S. 103), Tz. 16.
20FG München vom 08.12.2023 8 K 1534/23 (EFG 2024 S. 653); Rev. eingelegt (Az. des BFH: IX R 31/23).
21FG München vom 08.12.2023 8 K 1534/23 (EFG 2024 S. 653); Rev. eingelegt (Az. des BFH: IX R 31/23).
22Siehe hierzu im Einzelnen auch Informationsbrief Juni 2024 Nr. 6.
23Siehe dazu §§ 39 und 39e EStG.
24Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. und Abs. 2 Satz 2 EStG.
25Vgl. § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG.
26Siehe dazu die Anlage zu diesem Informationsbrief.