Auszahlung der Energiepreispauschale im September 2022

Anspruch auf eine Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro haben alle Arbeitnehmer in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2022, sowie Steuerpflichtige mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und Selbständiger Arbeit in diesem Jahr. Bei den Selbständigen erfolgt die Auszahlung der Energiepreispauschale regelmäßig vorab durch entsprechende Minderung der im September fällig werden den Einkommensteuervorauszahlung.

Bei Arbeitnehmern, die am 01.09.2022 mit Steuerklasse I bis V oder geringfügig5 beschäftigt sind, erfolgt die Auszahlung durch den Arbeitgeber grundsätzlich im September 2022. Das gilt auch bei Arbeitnehmern, die Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld beziehen. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig (aber sozialversicherungsfrei).Die an Arbeitnehmer ausgezahlte Energiepreispauschale kann der Arbeitgeber mit der im September 2022 zu zahlenden Lohnsteuer (die Lohnsteuer für den Monat August) verrechnen. Wird die Lohnsteuer vierteljährlich entrichtet, kann eine Verrechnung erst mit der im Oktober fällig werdenden Lohnsteuer für das 3. Quartal erfolgen. Der Arbeitgeber kann in diesen Fällen auch die Auszahlung an die Arbeitnehmer in den Oktober verschieben.6 Bei Arbeitnehmern, denen eine Energiepreispauschale ausgezahlt wurde, ist später in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe E anzugeben.
Liegen die Voraussetzungen für die Auszahlung der Energiepreispauschale im September bzw. Oktober nicht vor (z. B., weil eine Beschäftigung erst im November aufgenommen wird), wird die Energiepreispauschale später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022 vom Finanzamt festgesetzt.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 12.09., weil der 10.09. ein Samstag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5In diesem Fall muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste (oder einzige) Beschäftigungsverhältnis handelt.
6Bei Jahreszahlung der Lohnsteuer kann auf die Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Arbeitgeber insgesamt verzichtet werden.
7Viertes Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2021 (BGBl 2022 I S. 911).
8Siehe § 7g EStG.
9Siehe BMF-Schreiben vom 15.06.2022 – IV C 6 – S 2139-b/21/10001 (BStBl 2022 I S. 945), Rz. 43.
10BFH-Urteil vom 16.03.2022 VIII R 24/19 (BStBl 2022 II S. 450), ebenso BFH-Urteil vom 15.07.2020 III R 62/19 (BStBl 2022 II S. 435).
11FG Münster vom 10.07.2019 7 K 2862/17 E (EFG 2019 S. 1535); vgl. auch Informationsbrief Februar 2020 Nr. 9.
12Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 28.06.2022 (BGBl 2022 I S. 969).
13Siehe hierzu § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG.
14BFH-Urteil vom 01.12.2021 II R 18/20.
15Vgl. § 240 AO.
16Vgl. Informationsbrief August 2022 Nr. 2.
17BFH-Beschluss vom 23.05.2022 V B 4/22 (AdV).
18Vgl. hierzu noch BFH-Beschluss vom 26.05.2021 VII B 13/21 (AdV)
19§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG.
20BFH-Urteil vom 21.05.2019 IX R 6/18 (BFH/NV 2019 S. 1227).
21BFH-Urteil vom 21.05.2019 IX R 6/18 (BFH/NV 2019 S. 1227).
22FG Niedersachsen vom 16.06.2021 9 K 16/20 (EFG 2022 S. 670), Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 28/21).
23FG Hessen vom 30.09.2015 1 K 1654/14 (EFG 2016 S. 201).
24FG München vom 11.03.2021 11 K 2405/19 (EFG 2021 S. 1625), Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 11/21); vgl. auch Informationsbrief Oktober 2021 Nr. 7; FG Münster vom 19.05.2022 8 K 19/20 E, Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 10/22).
25Siehe § 18g UStG.
26Siehe dazu Abschn. 18g.1 Abs. 4 und 5 UStAE.
27Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 6 UStAE; siehe hierzu auch die Präferenzliste der EU-Mitgliedstaaten unter www.bzst.de. Suche nach „Präferenzliste EU-Staaten“.