Baukindergeld im „Erstjahr“ spätestens bis zum 31. Dezember 2018 beantragen

Für den Erwerb einer neuen oder gebrauchten Immobilie (Haus oder Eigentumswohnung) in Deutschland kann ab 2018 10 Jahre lang ein Zuschuss in Anspruch genommen werden, solange das Objekt selbst für Wohnzwecke genutzt wird. Voraussetzung ist, dass im Haushalt des Eigentümers (bzw. des 50 %igen Miteigentümers) der Wohnung mindestens ein unter 18-jähriges kindergeldberechtigtes Kind gemeldet ist. Ferner darf das Haushaltseinkommen bei einem Kind jährlich 90.000 Euro zuzüglich 15.000 Euro für jedes weitere begünstigte Kind nicht überschreiten.

Baukindergeld 2018

Baukindergeld 2018

Maßgebend ist das durchschnittlich zu versteuernde Haushaltseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung gemäß Einkommensteuerbescheid; berücksichtigt wird das Einkommen des Antragstellers, seines Ehe-/Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.

Die Haushaltsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern muss im Zeitpunkt der Antragstellung7 vorliegen; für später geborene Kinder ist ein Zuschuss nicht möglich. Der Antrag muss spätestens 3 Monate nach dem Einzug in das selbstgenutzte Wohneigentum gestellt werden (maßgebend ist die amtliche Meldebestätigung).

Das Baukindergeld ist ausgeschlossen, wenn aktuell bereits Eigentum (auch durch Erbfall oder Schenkung) an einer Wohnimmobilie in Deutschland besteht; das zu fördernde Objekt muss im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses bzw. der Bauantragstellung die einzige Wohnimmobilie des Antragstellers sein. Ferienwohnungen sind hierbei nicht schädlich.

Ist der Einzug im „Erstjahr“ 2018 vor Beginn der Förderung am 18. September 2018 erfolgt, kommt – unabhängig von der dreimonatigen Antragsbefristung – eine Förderung in Betracht, wenn der Antrag bis spätestens 31. Dezember 2018 gestellt wird. Kinder werden aber nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Einzug geboren worden sind.

Neu- bzw. Bestandsbauten sind grundsätzlich nur dann begünstigt, wenn die Baugenehmigung in den Jahren 2018 bis 2020 erteilt bzw. der notarielle Kaufvertrag in diesem Zeitraum unterzeichnet wird bzw. worden ist. Erfolgt die Selbstnutzung später, kommt eine Förderung in Betracht, wenn ein entsprechender Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Einzug, aber bis spätestens 31. Dezember 2023 gestellt wird.

Eine Besonderheit gilt, wenn der Antragsteller seit mindestens einem Jahr seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern hat oder seit mindestens einem Jahr dauerhaft einer Erwerbstätigkeit in Bayern nachgeht. Liegen in diesem Fall die geschilderten Voraussetzungen für das bundesweite Baukindergeld vor, kann ein zusätzliches „BaukindergeldPlus“ von 300 Euro pro Kind und Jahr beantragt werden.8

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 12. 11., weil der 10. 11. ein Samstag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 3. Kalendervierteljahr 2018.
5Die Schonfrist endet am 19. 11., weil der 18. 11. ein Sonntag ist.
6Vgl. H 11 EStH.
7Siehe Einzelheiten und Möglichkeit der Antragstellung unter kfw.de.
8Siehe bayernlabo.de.
9Siehe dazu im Einzelnen den neuen § 7b EStG i. d. F. des Gesetzentwurfs (Bundesrats-Drucksache 470/18).
10Die steuerlichen Vergünstigungen werden nur gewährt, wenn die entsprechenden beihilferechtlichen Anforderungen erfüllt sind (siehe
dazu § 7b Abs. 5 EStG in der Entwurfsfassung).

11§ 34 Abs. 1 i. V. m. § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
12Urteil vom 13. März 2018 IX R 16/17.
13§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG.
14BMF-Schreiben vom 16. Mai 2013 – IV C 5 – S 2334/07/0011 (BStBl 2013 I S. 729), Rz. 4.
15Urteil vom 6. Juni 2018 VI R 32/16.
16Siehe dazu §§ 39 und 39e EStG.
17Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. und Abs. 2 Satz 2 EStG.
18Vgl. § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG.
19Siehe dazu die Anlage zu diesem Informationsbrief.
20Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 5 EStG.
21Siehe Entwurf eines Qualifizierungschancengesetzes (Bundesrats-Drucksache 467/18).
22Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden (wie z. B. bei Schülern, Studenten, Rentnern, Hausfrauen; siehe im Einzelnen
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch IV).

23Zur Zuwendung von Unfallversicherungsschutz vgl. § 40b Abs. 3 EStG.
24BFH-Urteil vom 7. Juni 2018 VI R 13/16; entgegen BMF-Schreiben vom 10. Oktober 2013 – IV C 5 – S 2334/13/10001 (BStBl 2013 I
S. 1301).

25BFH-Urteil vom 4. Juli 2018 VI R 16/17.