Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Wohnung (z. B. für eine barrierearme Dusche, einen Treppenlift, eine Rampe) oder eines Fahrzeugs7 können grundsätzlich aufgrund ihrer unvermeidbarkeit im Jahr der Zahlung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.8 Eine Verteilung größerer Aufwendungen auf mehrere Jahre ist nicht möglich.9 Aufwendungen, die über die Schaffung der Mindestvoraussetzungen zur Befriedigung eines existenznotwendigen (Wohn-)Bedarfs hinausgehen, sind davon jedoch nicht umfasst; so sind z. B. der behindertengerechte Umbau einer Motoryacht oder die Mehrkosten für den Erwerb eines größeren Grundstücks zur Errichtung eines eingeschossigen behindertengerechten Hauses nicht begünstigt. 10 Der Bundesfinanzhof 11 hat in einem aktuellen Urteil die Berücksichtigung der Aufwendungen für einen behindertengerechten Gartenumbau verneint und damit die Entscheidung des Finanzgerichts12 bestätigt. Die Kosten betrafen im vorliegenden Fall das Anlegen von Hochbeeten und von gepflasterten Wegen, damit der Garten auch mit einem Rollstuhl genutzt bzw. bewirtschaftet werden kann. Eine Terrasse, die vom Haus aus mit dem Rollstuhl erreicht werden konnte, war bereits vorhanden. Der Gartenumbau betrifft nach Ansicht des Gerichts nicht die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des existenznotwendigen Wohnumfelds, sondern sei durch frei gewähltes Freizeit- bzw. Konsumverhalten bedingt. Lediglich für die in den Aufwendungen enthaltenen Lohnkosten kommt die Steuermäßigung für Handwerkerleistungen bzw. haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht (vgl. § 35a EStG). 

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 11.04., weil der 10.04. Ostermontag ist.
3Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5Siehe BFH-Urteil vom 16.03.2022 VIII R 33/18 (BStBl 2022 II S.†614) und Informationsbrief August 2022 Nr. 6.
6Vgl. BFH-Urteil vom 24.08.2022 XI R 3/22.
7Vgl. OFD Frankfurt vom 19.01.2011 – S 2284 A – 46 – St 221.
8Zur Kürzung um eine zumutbare Belastung siehe § 33 Abs. 3 EStG.
9BFH-Urteil vom 12.07.2017 VI R 36/15 (BStBl 2017 II S. 979); siehe auch R 33.4 Abs. 5 EStR.
10BFH-Urteile vom 02.06.2015 VI R 30/14 (BStBl 2015 II S. 775) und vom 17.07.2014 VI R 42/13 (BStBl 2014 II S. 931).
11BFH-Urteil vom 26.10.2022 VI R 25/20.
12Siehe dazu Informationsbrief September 2020 Nr. 4.
13Vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
14BMF-Schreiben vom 19.08.2013 – IV C 3 – S 2221/12/10010 (BStBl 2013 I S. 1087), Rz. 220.
15Siehe für die gesetzliche Altersrente § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b SGB VI.
16BFH-Urteil vom 31.08.2022 X R 29/20.
17Vgl. R 3.45 LStR.
18H 3.45 Beispiel 2 LStH.
19BFH-Urteil vom 23.11.2022 VI R 50/20.
20Zu den weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug siehe § 15 UStG.
21Zu den weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug siehe § 15 UStG.
22Siehe hierzu Abschn. 15.2c UStAE.
23Siehe § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG.
24Vgl. BFH-Urteil vom 29.09.2022 V R 4/20.
25BFH-Urteil vom 20.09.2022 IX R 29/21.
26Siehe BFH-Urteil vom 20.09.2022 (Fußnote 24), Rz. 26.
27Erhöhung auf 5,5 % seit dem 01.01.2023.
28BFH-Urteil vom 16.09.2020 II R 49/17 (BStBl 2021 II S. 339).
29Vgl. OFD Frankfurt vom 09.11.2022 – S 2211 – A – 12 – St 214 sowie H 7.3 „Anschaffungskosten“ EStH.
30Siehe auch Informationsbrief Juni 2020 Nr. 2.
31Vgl. BMF-Schreiben vom 05.10.2000 – IV C 3 – S 2256 – 263/00 (BStBl 2000 I S. 1383), Rz. 22.