Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig?

Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (hierzu zählen die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung) sind ebenso wie die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung in voller Höhe als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben abziehbar.4

Auch Aufwendungen für einen darüberhinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz wie bei­spielsweise für eine private Pflegezusatzversicherung, die der Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, können grundsätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.5 Allerdings ist für diese Aufwendungen die steuerliche Abzugs­fähigkeit auf einen Höchstbetrag begrenzt (§ 10 Abs. 4 EStG), der regelmäßig schon durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. Im Ergebnis wirken sich die Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflege­zusatzversicherung damit steuerlich in den meisten Fällen nicht aus.

Der Bundesfinanzhof6 hat in einem aktuellen Urteil die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Beschrän­kung des Sonderausgabenabzugs bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts erfordert das grundgesetzlich abge­sicherte Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums7 lediglich, dass der Staat die Pflegeversicherungs­beiträge, die vom Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge angesehen werden und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen, steuerlich freistellen müsse. Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung fallen nicht hierunter.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs¬zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG.
5§ 10 Abs. 1 Nr. 3a Halbsatz 1 EStG.
6BFH-Urteil vom 24.07.2025 X R 10/20 (BStBl 2025 II S. 919).
7Siehe Art. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz.
8BFH-Urteil vom 16.09.2020 II R 49/17 (BStBl 2021 II S. 339).
9Vgl. OFD Frankfurt vom 09.11.2022 – S 2211 – A – 12 – St 214 – sowie H 7.3 „Anschaffungskosten“ EStH.
10§ 34 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GrStG; besondere Voraussetzungen gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 33 Abs. 1 GrStG) und bei eigengewerblich genutzten Grundstücken (§ 34 Abs. 2 und Abs. 3 GrStG).
11Siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2016 6 A 10971/15.
12Vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sowie R 9.11 LStR mit Hinweisen.
13Für im Ausland belegene Zweitwohnungen gilt kein fester Höchstbetrag; die Aufwendungen können berücksichtigt werden, „soweit sie notwendig und angemessen sind“ (R 9.11 Abs. 8 LStR).
14BFH-Urteil vom 20.11.2025 VI R 4/23.
15Siehe dazu BFH-Urteil vom 19.08.2002 VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131) sowie H 6.11 „Aufbewahrung“ EStH.
16Elektronisch übermittelte (digitale) Kontoauszüge sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtig¬keit und Unveränderbarkeit aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung entsprechender Papierausdrucke genügt den gesetzlichen Auf¬bewahrungspflichten nicht. Soweit Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge in Papierform von Kreditinstituten zur Verfügung gestellt werden, ist zu empfehlen, diese weiterhin zu archivieren.
17Siehe § 147 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 AO.
18Siehe dazu § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG.
19Siehe § 147 Abs. 5 und Abs. 6 AO; § 9 Abs. 5 Beitragsverfahrensverordnung.
20Siehe dazu die sog. GoBD-Grundsätze (zuletzt BMF-Schreiben vom 28.11.2019 – IV A 4 – S 0316/19/10003, BStBl 2019 I S. 1269).