Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (hierzu zählen die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung) sind ebenso wie die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung in voller Höhe als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben abziehbar.4
Auch Aufwendungen für einen darüberhinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz wie beispielsweise für eine private Pflegezusatzversicherung, die der Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, können grundsätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.5 Allerdings ist für diese Aufwendungen die steuerliche Abzugsfähigkeit auf einen Höchstbetrag begrenzt (§ 10 Abs. 4 EStG), der regelmäßig schon durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird. Im Ergebnis wirken sich die Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung damit steuerlich in den meisten Fällen nicht aus.
Der Bundesfinanzhof6 hat in einem aktuellen Urteil die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Beschränkung des Sonderausgabenabzugs bestätigt. Nach Ansicht des Gerichts erfordert das grundgesetzlich abgesicherte Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums7 lediglich, dass der Staat die Pflegeversicherungsbeiträge, die vom Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge angesehen werden und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen, steuerlich freistellen müsse. Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung fallen nicht hierunter.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs¬zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG.
5§ 10 Abs. 1 Nr. 3a Halbsatz 1 EStG.
6BFH-Urteil vom 24.07.2025 X R 10/20 (BStBl 2025 II S. 919).
7Siehe Art. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz.
8BFH-Urteil vom 16.09.2020 II R 49/17 (BStBl 2021 II S. 339).
9Vgl. OFD Frankfurt vom 09.11.2022 – S 2211 – A – 12 – St 214 – sowie H 7.3 „Anschaffungskosten“ EStH.
10§ 34 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GrStG; besondere Voraussetzungen gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 33 Abs. 1 GrStG) und bei eigengewerblich genutzten Grundstücken (§ 34 Abs. 2 und Abs. 3 GrStG).
11Siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2016 6 A 10971/15.
12Vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG sowie R 9.11 LStR mit Hinweisen.
13Für im Ausland belegene Zweitwohnungen gilt kein fester Höchstbetrag; die Aufwendungen können berücksichtigt werden, „soweit sie notwendig und angemessen sind“ (R 9.11 Abs. 8 LStR).
14BFH-Urteil vom 20.11.2025 VI R 4/23.
15Siehe dazu BFH-Urteil vom 19.08.2002 VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131) sowie H 6.11 „Aufbewahrung“ EStH.
16Elektronisch übermittelte (digitale) Kontoauszüge sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit, Richtig¬keit und Unveränderbarkeit aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung entsprechender Papierausdrucke genügt den gesetzlichen Auf¬bewahrungspflichten nicht. Soweit Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge in Papierform von Kreditinstituten zur Verfügung gestellt werden, ist zu empfehlen, diese weiterhin zu archivieren.
17Siehe § 147 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 4 AO.
18Siehe dazu § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG.
19Siehe § 147 Abs. 5 und Abs. 6 AO; § 9 Abs. 5 Beitragsverfahrensverordnung.
20Siehe dazu die sog. GoBD-Grundsätze (zuletzt BMF-Schreiben vom 28.11.2019 – IV A 4 – S 0316/19/10003, BStBl 2019 I S. 1269).
