Berücksichtigung von Aufwendungen eines Übungsleiters

Einnahmen als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder aus künstlerischer Tätigkeit oder der Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen sind bis zur Höhe von 2.400 Euro steuerfrei, wenn die Tätigkeit nebenberuflich und im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Organisation erfolgt (sog. Übungsleiter-Freibetrag, vgl. § 3 Nr. 26 EStG). Aufwendungen in diesem Zusammenhang dürfen erst dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie den steuerfreien Betrag überschreiten. Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn zwar die Einnahmen noch unterhalb des Freibetrags liegen, die Aufwendungen die Einnahmen aber übersteigen.

Beispiel:
A bezieht von einem Sportverein ein Entgelt für seine Übungsleitertätigkeit i. H. von 1.600 €. Seine Aufwendungen in diesem Zusammenhang (insbesondere Fahrtkosten zum Training und zu Wettbewerben) belaufen sich auf 4.000 €.

Die Finanzverwaltung7 hielt einen Abzug der Aufwendungen nicht für zulässig, weil die Aufwendungen ausschließlich mit steuerfreien Einnahmen im Zusammenhang stehen. Dieser Auffassung hat der Bundesfinanzhof8 widersprochen. Danach können die Aufwendungen in diesem Fall abgezogen und der sich ergebende Verlust mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Zu beachten ist dabei allerdings, dass eine Berücksichtigung von Verlusten dann ausscheidet, wenn sich die Übungsleitertätigkeit als sog. Liebhaberei darstellt. Das wäre der Fall, wenn nach Art und Umfang der Tätigkeit nicht abzusehen ist, dass daraus insgesamt ein Totalgewinn erzielt werden kann.

 

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschlägeentstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 11. 6., weil der 10. 6. ein Sonntag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Siehe z. B. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97 (BStBl 1999 II S. 782).
6Vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15.
7Siehe hierzu R 3.26 Abs. 9 LStR.
8Urteil vom 20. Dezember 2017 III R 23/15.
9§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG.
10Urteil vom 29. November 2017 II R 14/16.
11Vgl. § 56 EStDV; bei Arbeitnehmern ist auch § 46 EStG zu beachten.
12Für Bezieher von (Betriebsrenten bzw.) Beamtenpensionen gelten andere Regelungen (vgl. insbesondere § 19 Abs. 2 EStG).
13In den neuen Bundesländern um 3,37 %.
14Vgl. dazu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
15Vgl. BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000 – IV C 3 – S 2256 – 263/00 (BStBl 2000 I S. 1383), Rz. 14.
16Urteil vom 8. November 2017 IX R 25/15.
17§ 32 Abs. 6 Satz 9 EStG.
18BMF-Schreiben vom 28. Juni 2013 – IV C 4 – S 2282 a/10/10002 (BStBl 2013 I S. 845).
19Vom 8. November 2017 III R 2/16.
20Siehe das aktuelle Verzeichnis der Länder mit Gegenseitigkeit (BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2014 – IV D 3 – S 7359/07/10009, BStBl 2014 I S. 1369).
21Zu den Adressdaten der ausländischen Behörden sowie Informationen, Formularen (teilweise in Landessprache) und Anleitungen siehe www.bzst.de.
22Kontaktdaten unter www.ahk.de – Umsatzsteuerrückerstattung.
23Siehe Abschn. 18.16 UStAE.
24Zur deutschen Regelung vgl. § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG.
25Siehe Urteil vom 1. Juni 2016 X R 43/14 (BStBl 2017 II S. 55); vgl. auch BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 – IV C 3 – S 2221/16/10001 (BStBl 2017 I S. 820), Rz. 82, sowie Informationsbrief Januar 2017 Nr. 3.
26Urteil vom 29. November 2017 X R 3/16.
27Vgl. BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 (Fußnote 25), Rz. 87.