Berufliche Nutzung einer im (Mit-)Eigentum des Ehepartners stehenden Wohnung

Die Berücksichtigung von Abschreibungen und Schuldzinsen für eine betrieblich oder beruflich genutzte Immobilie ist grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Nutzende nicht Eigentümer z. B. einer Wohnungist; entscheidend ist vielmehr, dass er die Aufwendungen im beruflichen Interesse getragen hat. Bezahlen Eheleute die Aufwendungen für die nur einem Ehepartner gehörende Immobilie „aus einem Topf“, d. h. aus Guthaben, zu dem beide Eheleute beigetragen haben, oder aus gemeinsam aufgenommenen Darlehensmitteln, gehören die gemeinsam getragenen Aufwendungen in vollem Umfang zu den Werbungskosten beim beruflich nutzenden Eigentümer-Ehepartner.5

Sind die Eheleute Miteigentümer z. B. einer zur Erzielung von Einkünften genutzten Wohnung, wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass jeder Partner die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat. Das gilt regelmäßig unabhängig davon, ob dabei ein Ehepartner mehr aus eigenen Mitteln beigetragen hat als der andere. Diesen Grundsatz hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil6 für den speziellen Fall bestätigt, dass ein Ehepartner allein eine beiden Ehepartnern gehörendeWohnung als (außerhäusliches) Arbeitszimmer nutzt.
Im Streitfall wurde das Darlehen zum Erwerb der Wohnung von beiden Eheleuten aufgenommen sowie Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen. Da der nutzende Ehepartner die Aufwendungen für Abschreibungen und Schuldzinsen nur zur Hälfte für eigene berufliche Zwecke getragen hat, kommt auch nur insoweit ein Abzug vonWerbungskosten in Betracht. Davon unberührt gilt weiterhin Folgendes: Wird ein Raum in einer gemeinschaftlichen Wohnung von einem Ehepartner beruflich als Arbeitszimmer genutzt, können die auf das Arbeitszimmer entfallenden Gesamtkosten vom Einkunftserzielenden (im Rahmen der Miteigentumsquote) berücksichtigt werden; ggf. sind hierbei dann allerdings die Beschränkungen für ein „häusliches“ Arbeitszimmer zu beachten.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschlägeentstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 11. 6., weil der 10. 6. ein Sonntag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Siehe z. B. BFH-Beschluss vom 23. August 1999 GrS 2/97 (BStBl 1999 II S. 782).
6Vom 6. Dezember 2017 VI R 41/15.
7Siehe hierzu R 3.26 Abs. 9 LStR.
8Urteil vom 20. Dezember 2017 III R 23/15.
9§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und Nr. 4c ErbStG.
10Urteil vom 29. November 2017 II R 14/16.
11Vgl. § 56 EStDV; bei Arbeitnehmern ist auch § 46 EStG zu beachten.
12Für Bezieher von (Betriebsrenten bzw.) Beamtenpensionen gelten andere Regelungen (vgl. insbesondere § 19 Abs. 2 EStG).
13In den neuen Bundesländern um 3,37 %.
14Vgl. dazu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
15Vgl. BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000 – IV C 3 – S 2256 – 263/00 (BStBl 2000 I S. 1383), Rz. 14.
16Urteil vom 8. November 2017 IX R 25/15.
17§ 32 Abs. 6 Satz 9 EStG.
18BMF-Schreiben vom 28. Juni 2013 – IV C 4 – S 2282 a/10/10002 (BStBl 2013 I S. 845).
19Vom 8. November 2017 III R 2/16.
20Siehe das aktuelle Verzeichnis der Länder mit Gegenseitigkeit (BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2014 – IV D 3 – S 7359/07/10009, BStBl 2014 I S. 1369).
21Zu den Adressdaten der ausländischen Behörden sowie Informationen, Formularen (teilweise in Landessprache) und Anleitungen siehe www.bzst.de.
22Kontaktdaten unter www.ahk.de – Umsatzsteuerrückerstattung.
23Siehe Abschn. 18.16 UStAE.
24Zur deutschen Regelung vgl. § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG.
25Siehe Urteil vom 1. Juni 2016 X R 43/14 (BStBl 2017 II S. 55); vgl. auch BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 – IV C 3 – S 2221/16/10001 (BStBl 2017 I S. 820), Rz. 82, sowie Informationsbrief Januar 2017 Nr. 3.
26Urteil vom 29. November 2017 X R 3/16.
27Vgl. BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 (Fußnote 25), Rz. 87.