Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software nur noch ein Jahr

Nach einem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums5 kann für „Computerhardware“ sowie für „Software“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Anders als bei geringwertigen Wirtschaftsgütern6 kommt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung nur eine zeitanteilige Abschreibung in Betracht, wenn die Anschaffung nicht im ersten Monat des  (Wirtschafts-)Jahres erfolgt ist. Anschaffungskosten für Computerhardware und Software können damit (statt z. B. über drei Jahre) künftig innerhalb von 12 Monaten komplett abgeschrieben werden.

Der Begriff Computerhardware umfasst auch Peripheriegeräte (z. B. Drucker) und wird in dem Schreiben genau definiert. Unter Software wird Betriebs- und Anwendersoftware verstanden, wozu neben Standardanwendungen auch individuell hergestellte Programme wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung gehören. Die neue einjährige Nutzungsdauer kann erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.12.2020 enden, d. h. erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021. Sofern aus früheren Anschaffungen von Computerhard- oder Software noch Restbuchwerte vorhanden sind, können diese in Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2020 enden, d. h. erstmals im Jahr 2021, in vollem Umfang abgeschrieben werden. Diese Grundsätze gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend auch für den Werbungskostenabzug z. B. von Arbeitnehmern im Homeoffice.9

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 12.04., weil der 10.04. ein Samstag ist.
3Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
5BMF-Schreiben vom 26.02.2021 – IV C 3 – S 2190/21/10002.
6Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer bis 800 €.
7Siehe § 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und g EStG; das gilt auch für Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz.
8Außerdem steigt der Solidaritätszuschlag für 2020 um 34,82 € an.
9Vgl. Bundestags-Drucksache 19/26544.
10Beruht auf einer Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (BGBl 2020 I S. 2187).
11Urteil vom 16.09.2020 II R 49/17.
12Zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung siehe Informationsbrief März 2020 Nr. 1.
13Urteil vom 14.05.2020 VI R 3/18. Coronabedingte Fristverlängerung bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung coronabedingte-fristverlaengerung-bei-der-ruecklage-fuer-ersatzbeschaffung
14Vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4a und 5a sowie Abs. 4a EStG; zu den Auslandsreisekostenpauschalen ab dem 01.01.2021 siehe BMFSchreiben vom 03.12.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10010 (BStBl 2020 I S. 1256).
15Siehe dazu BFH-Urteil vom 19.08.2002 VIII R 30/01 (BStBl 2003 II S. 131).
16Elektronisch übermittelte (digitale) Kontoauszüge sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf Vollständigkeit,Richtigkeit und Unveränderbarkeit aufzubewahren. Die alleinige Aufbewahrung entsprechender Papierausdrucke genügt den gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nicht. Soweit Kontoauszüge bzw. Monatssammelkontoauszüge in Papierform von Kreditinstituten zur Verfügung gestellt werden, ist zu empfehlen, diese weiterhin zu archivieren.
17Siehe § 41 Abs. 1 Satz 9 EStG. 18Siehe § 147 Abs. 5 und 6 AO; § 9 Abs. 5 Beitragsverfahrensverordnung.
19Siehe dazu die sog. GoBD-Grundsätze (zuletzt BMF-Schreiben vom 28.11.2019 – IV A 4 – S 0316/19/10003, BStBl 2019 I S. 1269).