Corona-Krise: Das Homeoffice als „häusliches Arbeitszimmer“?

Während der Corona-Krise arbeiten Mitarbeiter vermehrt im sog. Homeoffice. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob bzw. wie auf den häuslichen Arbeitsplatz entfallende Aufwendungen steuerlich     z. B. als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer

Eine steuerliche Berücksichtigung kommt nach den derzeitigen Regelungen überhaupt nur dann in Betracht, wenn der beruflich genutzte Raum als „häusliches Arbeitszimmer“ anzusehen ist. Dies ist der Fall, wenn das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers von 10 % ist bereits schädlich und würde zur vollständigen Nichtanerkennung des Zimmers führen; auch eine Geltendmachung von anteiligen Raumkosten (entsprechend des beruflichen Nutzungsanteils) ist dann nicht möglich.5

Damit bleiben ansonsten privat genutzte Räume, in denen Büroarbeiten in einer „Arbeitsecke“ (z. B. im Wohn- oder Schlafbereich) erledigt werden, von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen.6 Nach derzeitiger Rechtslage dürften damit eine Reihe von Homeoffice-Arbeitsplätzen nicht begünstigt sein.

Steuerliche Berücksichtigung der Kosten
Liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung als „häusliches Arbeitszimmer“ jedoch vor, hängt die Berücksichtigung der Aufwendungen im Weiteren davon ab, ob

a) das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt oder ob
b) für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Im Fall a) ist eine Geltendmachung der anteiligen auf das Arbeitszimmer entfallenden Wohnungskosten (Miete bzw. Abschreibungen, Schuldzinsen, Energiekosten, Gebühren, Versicherungsbeiträge, Raumausstattungen etc.) ohne Begrenzung möglich.
Im Fall b) kommt ein entsprechender Werbungskostenabzug in Betracht, allerdings nur bis zur Höhe von 1.250 Euro jährlich;7 der Höchstbetrag ist auch bei einer nicht ganzjährigen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers nicht zeitanteilig zu kürzen.8 Der Mitarbeiter muss konkret darlegen, dass ein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit nicht zur Verfügung steht (ggf. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers).9 Diese Voraussetzung dürfte in Corona-Zeiten aber regelmäßig erfüllt sein.
Zahlung eines Nutzungsentgelts durch Arbeitgeber Zahlt der Arbeitgeber eine Miete für die Nutzung des Arbeitszimmers als Homeoffice, lässt sich dadurch ggf. ein voller Werbungskostenabzug erreichen. 

Vermietung im Arbeitgeberinteresse
Die vom Arbeitgeber gezahlten Mieten sind den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen, wenn die Nutzung des Arbeitszimmers im Interesse des Arbeitgebers liegt (z. B. wenn kein geeigneter Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung steht oder wenn dieser entsprechende Räumlichkeiten bei Dritten für andere Arbeitnehmer anmietet). Eine schriftliche Vereinbarung über die Überlassung des Arbeitszimmers sollte vorhanden sein. Werden in diesen Fällen durch die Vermietung langfristige Überschüsse10 erwirtschaftet, sind die auf die Wohnung entfallenden Aufwendungen regelmäßig ohne Einschränkungen als Werbungskosten abzugsfähig; sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer.11

Vermietung im Arbeitnehmerinteresse
Insbesondere wenn im Betrieb des Arbeitgebers ein Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer zur Verfügung steht, ist dies ein Indiz dafür, dass die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers als Homeoffice überwiegend im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Zahlt der Arbeitgeber in diesem Fall ein Entgelt für die Nutzung des Homeoffice, gehört dieses zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Die auf das Homeoffice entfallenden Aufwendungen können dann nur gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Raum den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet.

 

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 14.09., weil der 13.09. ein Sonntag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Siehe BFH-Beschluss vom 27.07.2015 GrS 1/14 (BStBl 2016 II S. 265).
6Vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 17.02.2016 X R 32/11 (BStBl 2016 II S. 708).
7§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.
8Siehe BMF-Schreiben vom 06.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002 (BStBl 2017 I S. 1320), Rz. 22.
9Vgl. BMF-Schreiben vom 06.10.2017 (Fußnote 8), Rz. 18.
10Vgl. dazu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 18.04.2019 – IV C 1– S 2211/16/10003 (BStBl 2019 I S. 461); auf die Übergangsregelung hinsichtlich der Einkunftserzielungsabsicht bei „Altfällen“ vor 2019 wird hingewiesen.
11Siehe Fußnote 7.
12Siehe Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes 2020.
13Vgl. § 52 Abs. 16 EStG (Entwurf).
14Siehe Entwurf eines Zweiten Familienentlastungsgesetzes.
15Beträge für beide Elternteile einschließlich des Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 1.464 Euro bzw. 2.928 Euro (für beide Eltern).
16Nach Abzug einer im Wesentlichen einkommensabhängigen zumutbaren Belastung.
17BFH-Urteil vom 17.07.2014 VI R 42/13 (BStBl 2014 II S. 931). 18BFH-Urteil vom 02.06.2015 VI R 30/14 (BStBl 2015 II S. 775).
19Urteil vom 15.01.2020 7 K 2740/18 E.
20Az. des BFH: VI R 25/20.
21Zu den Vergünstigungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge siehe § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG.
22Vgl. dazu § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
23Siehe z. B. BFH-Urteil vom 04.12.2012 VIII R 42/09 (BStBl 2013 II S. 365).
24BFH-Urteil vom 18.12.2008 VI R 34/07 (BStBl 2009 II S. 381).
25Vgl. BFH-Urteil vom 07.11.2006 VI R 19/05 (BStBl 2007 II S. 116).
26Urteil vom 19.02.2020 9 K 104/19.
27Siehe § 146a Abgabenordnung i. V. m. Art. 97 § 30 Abs. 1 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (EGAO) sowie BMFSchreiben vom 06.11.2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002 (BStBl2019 I S. 1010).
28Siehe hierzu z. B. das Schreiben des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 10.07.2020 – S 0316a – 1 – V A 5.
29Vgl. dazu BMF-Schreiben vom 26.11.2010 – IV A 4 – S 0316/08/10004-07 (BStBl 2010 I S. 1342) sowie Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO.
30Siehe § 18g UStG.
31Siehe dazu Abschn. 18g.1 Abs. 4 und 5 UStAE.
32Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 6 UStAE; siehe hierzu auch die Präferenzliste der EU-Mitgliedstaaten unter bzst.de, Suche nach „Präferenzliste EU-Staaten“.
33Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 3 UStAE