Corona-Krise: Termine zum Jahresende

Im Hinblick auf die steuerlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise ist zum Jahresende insbesondere Folgendes zu beachten:

• Die Senkung der Umsatzsteuersätze auf 16 % (normal) bzw. 5% (ermäßigt) gilt regelmäßig nur noch fürLeistungen, die bis zum 31.12.2020 erbracht werden;7 nach diesem Zeitpunkt gelten dann wieder die Sätzevon 19 % bzw. 7%. Für Restaurationsleistungen (mit Ausnahme von Getränken) gilt eine Sonderregelung: Hier ist über den Jahreswechsel hinaus bis zum 30.06.2021 (weiterhin) der ermäßigte Steuersatz (ab dem 01.01.2021 in Höhe von dann 7%) anzuwenden.

• Vom Arbeitgeber in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen an Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Krise bis zur Höhe von 1.500 Euro bleiben nur noch lohnsteuer und sozialversicherungsfrei, wenn diese bis zum 31.12.2020 gezahlt bzw. gewährt werden.8

• Erleichterungen im Zusammenhang mit Zuwendungen an von der Corona-Krise betroffene Personen in Form von (Geld-)Spenden, Spendenaktionen, Arbeitslohnspenden oder Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen9 gelten nur noch bis zum 31.12.2020.

• Normalerweise ist ein Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen, wenn eine Investition nicht innerhalb von 3 Jahren erfolgt. Für Investitionsabzugsbeträge, die im Jahr 2017 geltend gemacht worden sind und die bei bis zum Jahresende 2020 nicht erfolgter Investition eigentlich rückgängig gemacht werden müssten, gilt eine Sonderregelung: In diesen Fällen ist es ausreichend, wenn die Investition noch bis Ende 2021 durchgeführt wird.10

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 3. Kalendervierteljahr 2020.
4Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 16.11., weil der 15.11. ein Sonntag ist.
5Zur Fristverlängerung unter besonderen Voraussetzungen siehe § 109 Abgabenordnung (AO). Abweichend vom gesetzlichen Abgabetermin kann die Finanzverwaltung eine vorzeitige Abgabe mit einer Frist von 4 Monaten verlangen (siehe § 149 Abs. 4 AO).
6Unter Anwendung der Wochenend- bzw. Feiertagsregelung verschiebt sich der Abgabetermin auf den 01.03.2021 (§ 108 Abs. 3 AO).
7Siehe hierzu im Einzelnen Informationsbrief August 2020 Nr. 7.
8Siehe § 3 Nr. 11a EStG i. d. F. des Corona-Steuerhilfegesetzes (BStBl 2020 I S. 550).
9Vgl. BMF-Schreiben vom 09.04.2020 – IV C 4 – S 2223/19/10003 (BStBl 2020 I S. 498); siehe auch Informationsbrief Juli 2020 Nr. 1.
10Siehe § 52 Abs. 16 letzter Satz EStG i. d. F. des Entwurfs zum JStG 2020 (Bundesrats-Drucksache 503/20).
11Siehe hierzu im Weiteren BMF-Schreiben vom 08.10.2004 – IV C 3 – S 2253 – 91/04 (BStBl 2004 I S. 933), Rz. 16 ff.
12Vgl. BFH-Urteil vom 26.10.2004 IX R 57/02 (BStBl 2005 II S. 388).
13Urteil vom 26.05.2020 IX R 33/19.
14Siehe z. B. BFH-Urteil vom 19.08.2008 IX R 39/07 (BStBl 2009 II S. 139) sowie BMF-Schreiben vom 08.10.2004 (Fußnote 11), Rz. 39 und 40.
15Zu den einzelnen Voraussetzungen vgl. Informationsbriefe September 2020 Nr. 1, Juli 2019 Nr. 5 und BMF-Schreiben vom 18.04.2019 – IV C 1 – S 2211/16/10003 (BStBl 2019 I S. 461).
16Urteil vom 07.05.2020 V R 1/18.
17Vgl. BFH-Urteil vom 17.04.2018 IX R 9/17 (BStBl 2019 II S. 219). 18§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 8 EStG.
19Vgl. §§ 101 ff. EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019 (BGBl 2019 I S. 2886).
20Siehe hierzu den letzten Punkt in der beigefügten Anlage. Bei Zusammenveranlagung von Ehepartnern verdoppelt sich der Betrag.
21Siehe dazu §§ 39 und 39e EStG.
22Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. und Abs. 2 Satz 2 EStG.
23Vgl. § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG.
24Siehe dazu die Anlage zum Informationsbrief Oktober 2020.
25Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 5 EStG.
26Siehe H 11 EStH.
27Vgl. BFH-Urteil vom 08.03.2016 VIII B 58/15 (BFH/NV 2016 S. 1008).
28Vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 EStG und H 11 „Allgemeines“ EStH.
29Siehe BFH-Urteil vom 27.06.2018 X R 44/16 (BStBl 2018 II S. 781).