Corona-Krise: Weitere steuerliche Maßnahmen

Pauschalierte Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszahlungen für 2019 Von der Corona-Krise negativ betroffene Unternehmer, Gesellschaften und Selbständige mit Gewinneinkünften sowie Steuerpflichtige mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die für 2020 mit einem rücktragsfähigen Verlust rechnen, können die Herabsetzung von bereits festgesetzten Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Dabei wird bereits vor der Veranlagung des Jahres 2020 ein „pauschal ermittelter Verlustrücktrag“ in Höhe von 15 % der bei der Festsetzung der Vorauszahlungen angesetzten Gewinneinkünfte und/oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Jahres 2019 vorgenommen; begrenzt ist dieser „Verlustrücktrag“ auf einen Betrag von 1.000.000 Euro bzw. bei Ehepartnern von 2.000.000 Euro.5 Unter Berücksichtigung des pauschal ermittelten Verlustrücktrags werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet und sich insoweit ergebende Minderbeträge erstattet.

Ergibt die spätere Einkommen- oder Körperschaftsteuer-Veranlagung für 2020 keinen Verlustrücktrag oder einen geringeren Betrag, ist dann eine entsprechende Steuernachzahlung für 2019 zu entrichten.

Verlängerung der Abgabefrist von Lohnsteuer-Anmeldungen Arbeitgeber können eine Verlängerung der Frist zur Abgabe monatlicher oder  vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen um maximal 2 Monate beantragen.

Da Anmeldungssteuern wie die Lohnsteuer erst mit Abgabe der Erklärung (Anmeldung) fällig werden, tritt mit Verlängerung der Abgabefrist quasi auch eine (zinslose) Stundung der abzuführenden Lohnsteuerbeträge ein.
Voraussetzung für die Fristverlängerung ist, dass der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Anmeldungen pünktlich zu übermitteln;6 die Verhinderungsgründe sind im Antrag  darzulegen.

Senkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie Restaurants, Cafés und andere Gastronomiebetriebe sollen u. a. auch durch eine Umsatzsteuerregelung finanziell unterstützt werden: Für die Abgabe von Speisen im Rahmen von Restaurationsleistungen (mit Ausnahme von Getränken) gilt für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021 statt des „normalen“ Steuersatzes (19 %) der ermäßigte Umsatzsteuersatz in Höhe von 7%. 7

 

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 15.06., weil der 13.06. ein Samstag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Vgl. dazu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 24.04.2020 – IV C 8 – S 2225/20/10003 (BStBl 2020 I S. 496).
6Siehe BMF-Schreiben vom 23.04.2020 – IV A 3 – S 0261/20/10005 (BStBl 2020 I S. 474).
7Siehe den Entwurf eines Corona-Steuerhilfegesetzes.
8Urteil vom 03.09.2019 IX R 10/19; siehe auch Informationsbrief Juni 2019 Nr. 5.
9Siehe im Einzelnen R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 LStR.
10Vgl. BMF-Schreiben vom 04.04.2018 – IV C 5 – S 2334/18/10001 (BStBl 2018 I S. 592), Rz. 10.
11Urteil vom 05.12.2019 II R 5/17.
12Vgl. BFH-Urteil vom 06.12.2017 VI R 41/15 (BStBl 2018 II S. 355)sowie H 4.7 (Drittaufwand – 6. Spiegelstrich) EStH.
13Siehe FinSen Bremen, Erlass vom 04.11.2019 – 900 – S 2145 – 1/2014 – 1/2016 – 11-1.
14Für diese Wohnung sind die Kosten dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig.
15BMF-Schreiben vom 24.10.2014 – IV C 5 – S 2353/14/10002 (BStBl 2014 I S. 1412), Rz. 100.
16Urteil vom 18.09.2019 9 K 209/18 (EFG 2020 S. 262); Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 39/19).
17Siehe Abschn. 18.11 Abs. 4 UStAE sowie das aktuelle Verzeichnis der Länder mit Gegenseitigkeit (BMF-Schreiben vom 17.10.2014 – IV D 3 – S 7359/07/10009, BStBl 2014 I S. 1369).