Unternehmer und Privatpersonen, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können jetzt bis zum 30.06.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 30.06.2021 fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.09.2021 zu gewähren. Über den 30.09.2021 hinaus sind Anschlussstundungen für entsprechende Steuern im Zusammenhang mit einer bis zum 31.12.2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung möglich. Auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet die Finanzverwaltung regelmäßig. Betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2021 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen. An Anträge auf Stundungen oder auf Anpassung der Vorauszahlungen sollen keine strengen Anforderungen gestellt werden. Die Anträge sollen nicht deshalb abgelehnt werden, weil die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden können.11
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 14.05., weil der 13.05. ein Feiertag (Christi Himmelfahrt) ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 1. Kalendervierteljahr 2021.
5Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 17.05., weil der 15.05. ein Samstag ist.
6Vierteljahresbetrag.
7Siehe § 20 Abs. 2 EStG; bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab 1 % siehe § 17 EStG.
8Urteil vom 24.10.2017 VIII R 13/15 (BStBl 2020 II S. 831).
9BFH-Urteil vom 17.11.2020 VIII R 20/18.
10Siehe § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG; der Betrag von ursprünglich 10.000 Euro wurde rückwirkend ab 2020 verdoppelt durch Art. 1 JStG 2020 (BGBl 2020 I S. 3096).
11Siehe hierzu BMF-Schreiben vom 18.03.2021 – IV A 3 – S 0336/20/10001 (BStBl 2021 I S. 337).
12Siehe BFH-Beschluss vom 25.09.2017 VI B 25/17 (BFH/NV 2018 S. 39) und Informationsbrief März 2018 Nr. 5.
13Siehe BFH vom 03.04.2019 VI R 19/17 (BStBl 2019 II S. 445) sowie Informationsbrief September 2019 Nr. 3.
14Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 1 und 2. Erschließungs oder Straßenausbaubeiträge für eine allgemeine Straße sind nicht begünstigt (siehe BFH-Urteil vom 28.04.2020 VI R 50/17 sowie Informationsbrief Dezember 2020 Nr. 7).
15Vgl. BFH-Urteil vom 13.05.2020 VI R 4/18 sowie Informationsbrief März 2021 Nr. 6.
16Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 14), Anlage „Straßenreinigung“.
17Vgl. BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 14), Rz. 3. 18Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote14), Rz. 26 und 27.
19Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote 14), Rz. 21 und Anlage 1.
20Siehe BMF-Schreiben vom 09.11.2016 (Fußnote14), Rz. 44 und 56.
21Sowie für 2021 bis 2023 für jeden weiteren Entfernungskilometer 0,35 Euro (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 8 EStG).
22Siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG n. F. 23Vgl. § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG.
24Vgl. die bundeseinheitliche Regelung im Erlass des FinMin Thüringen vom 17.02.2021 – S 1901-2020 Corona – 21.15, 30169/2021.
25Vgl. Abschn. 15.17 Abs. 7 Satz 4 UStAE.
26Urteil vom 11.11.2020 XI R 7/20.
27Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer (siehe § 32d Abs. 1 Satz 3 ff. EStG); der ermäßigte Abgeltungsteuersatz beträgt bei 9% Kirchensteuer 24,45% bzw. 24,51% bei 8% Kirchensteuer. 28Soweit der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen kann und ein Beherrschungsverhältnis vorliegt (siehe dazu BMF-Schreiben vom 18.01.2016 – IV C 1 – S 2252/08/10004, BStBl 2016 I S. 85, Rz. 136) oder bei Zinsen an GmbH-Gesellschafter bzw. deren Angehörige bei mindestens 10%iger Beteiligung gilt für entsprechende Kapitalerträge der persönliche Einkommensteuersatz.
29Vgl. § 51a Abs. 2e EStG.
30Siehe § 51a Abs. 2d EStG.
31Insbesondere denkbar bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu ca. 17.000 Euro (Ehepartner: 34.000 Euro).
32Siehe hierzu § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.
33Vgl. § 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG. Zu beachten ist dabei, dass bei seit 2009 angeschafften Aktien Veräußerungsverluste grundsätzlich nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen.
34Das Abzugsverbot für tatsächlich entstandene Werbungskosten im Rahmen der Günstigerprüfung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; vgl. BFH-Urteil vom 28.01.2015 VIII R 13/13 (BStBl 2015 II S. 393).