Coronabedingte Fristverlängerung bei der Rücklage für Ersatzbeschaffung

Scheidet ein Wirtschaftsgut aufgrund höherer Gewalt (z. B. Elementarereignisse wie Brand, Sturm, Überschwemmung sowie Diebstahl oder unverschuldeter Unfall) oder infolge oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen eine Entschädigung aus dem Betriebsvermögen aus, entsteht ein Gewinn, soweit die Entschädigung den Buchwert des ausgeschiedenen Wirtschaftsguts übersteigt.

Die sofortige Versteuerung dieses Gewinns kann vermieden werden, wenn dieser auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Ersatzwirtschaftsguts übertragen wird. Soweit die Ersatzbeschaffung noch nicht im gleichen Jahr erfolgt, kann der Gewinn in eine gewinnmindernde Rücklage für Ersatzbeschaffung eingestellt werden.5 Das Ersatzwirtschaftsgut muss dann allerdings bis zum nächsten Bilanzstichtag angeschafft werden.6 Die Frist von einem Jahr kann im Einzelfall auf bis zu vier Jahre verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass die Ersatzbeschaffung weiterhin ernstlich geplant und zu erwarten ist, aber aus besonderen Gründen noch nicht durchgeführt werden konnte.7 Erfolgt keine Ersatzbeschaffung innerhalb der genannten Fristen, muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden. 

Da sich Ersatzbeschaffungen aufgrund der Corona-Pandemie verzögern können, hat die Finanzverwaltung8 die Fristen insgesamt um ein Jahr verlängert, wenn eine Frist sonst in einem zwischen dem 29.02.2020 und dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahr abgelaufen wäre.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 15.03., weil der 13.03. ein Samstag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Vgl. R 6.6 Abs. 4 Satz 1 EStR.
6Bei Grund und Boden, Aufwuchs auf Grund und Boden, Gebäuden und Binnenschiffen verlängert sich die Frist auf 4 Jahre, bei neu zu errichtenden Gebäuden auf 6 Jahre (R 6.6 Abs. 4 Satz 3 und 4 EStR).
7R 6.6 Abs. 4 Satz 5 EStR.
8BMF-Schreiben vom 13.01.2021 – IV C 6 – S 2138/19/10002 (BStBl 2021 I S. 102).
9Urteil vom 07.07.2020 VI R 14/18.
10§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG.
11Für 2021: 1,83 € bzw. 3,47 €.
12BMF-Schreiben vom 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 (BStBl 2020 I S. 1228), Rz. 73 bis 91.
13Urteil vom 07.07.2020 VI R 16/18 (BStBl 2020 II S. 783).
14Urteil vom 01.10.2020 VI R 42/18.
15§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GrStG; besondere Voraussetzungen gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten Grundstücken (siehe § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG).
16Siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2016 6 A 10971/15.
17§ 35a Abs. 2 EStG. 18BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 2, Anlage 1 „Straßenreinigung“ und „Winterdienst“; vgl. auch BFH-Urteil vom 20.03.2014 VI R 55/12 (BStBl 2014 II S. 880).
19Urteil vom 13.05.2020 VI R 4/18.
20Beschluss vom 27.07.2020 II B 39/20 – AdV (BStBl 2021 II S. 28).
21Siehe Informationsbrief Februar 2021 Nr. 8.
22Vgl. die Beschlussempfehlung des Deutschen Bundestags (Drucksache 19/26245).
23BFH-Urteil vom 18.05.2017 VI R 9/16 (BStBl 2017 II S. 988).
24Urteil vom 13.08.2020 VI R 27/18 (BStBl 2021 II S. 86).