Dienstwagen und berufliche Nutzung eines Privatwagens

Die Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung unterliegt als Arbeitslohn grundsätzlich der Lohnsteuer und auch der Sozialversicherung. Die Bewertung dieses Sachbezugs erfolgt regelmäßig nach der sog. 1 %-Regelung (Monatspauschale); alternativ kann die Höhe des Sachbezugs aber auch anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs und der tatsächlich entstandenen Kfz-Kosten ermittelt werden. Wird das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, wird die Monatspauschale für jeden Entfernungskilometer um 0,03 % des Fahrzeuglistenpreises bzw. der dabei entstandenen anteiligen tatsächlichen Kosten erhöht.7
Unklar war, ob ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstwagen auch privat nutzen durfte, die durch die Verwendung eines Privatwagens für Dienstreisen entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Ein-künften aus nichtselbständiger Arbeit gelten machen kann. Ein Finanzgericht hat diese Frage jetzt bejaht.8
Im Streitfall wurde einem leitenden Angestellten vom Arbeitgeber ein VW-Multivan (auch) zur privaten Nutzung überlassen. Für die Fahrten zu seiner ersten Tätigkeitsstätte sowie für Dienstreisen nutzte er aber nahezu ausschließlich seinen privaten Sportwagen, während seine Ehefrau den Dienstwagen für Privatfahrten verwendete. Das Finanzgericht ließ die für die Dienstreisen nachgewiesenen Fahrtkosten in Höhe von 2,28 Euro/km – nach Anrechnung der vom Arbeitgeber erstatteten Pauschale von 0,30 Euro/km – zum Werbungskostenabzug zu. Das Gericht hatte auch hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen keine Bedenken, da die im Streitfall insgesamt geltend gemachten Fahrtkosten weniger als 3 % des Bruttoarbeitslohns aus-machten.
Inzwischen ist das Verfahren beim Bundesfinanzhof9 anhängig, sodass die weitere Entwicklung abzuwarten ist.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs¬zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 04.08.2025 – S 0625 (BStBl 2025 I S. 1522).
5BVerfG-Beschlüsse vom 10.06.2013 2 BvR 1942/11 und 2 BvR 2121/11 sowie vom 07.06.2023 2 BvL 6/14.
6BFH-Urteil vom 20.02.2024 IX R 27/23 (II R 27/15) (BStBl 2024 II S. 444).
7Vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 ff. i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG; für die Überlassung von E-Autos gelten geringere Sachbezugswerte. Siehe auch R 8.1 Abs. 9 und 10 LStR sowie H 8.1 (9-11) LStH.
8Niedersächsisches FG vom 18.09.2024 9 K 183/23 (EFG 2025 S. 1067).
9Az. des BFH: VI R 30/24.
10Vgl. im Einzelnen § 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 4 EStG.
11BFH-Urteil vom 11.04.2019 VI R 40/16 (BStBl 2019 II S. 546). Ebenso FG Köln vom 04.12.2024 12 K 1369/21 (EFG 2025 S. 930); Revision eingelegt, Az. des BFH: VI R 4/25.
12Hessisches FG vom 17.01.2025 4 K 561/21 (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: VI B 5/25).
13Oder an Kinder verstorbener Kinder.
14Bei einer Erbschaft durch Kinder bezieht sich die Steuerfreiheit maximal auf 200 m2 Wohnfläche; der übersteigende Teil unterliegt der Erbschaftsteuer.
15BFH-Urteil vom 28.05.2019 II R 37/16 (BStBl 2019 II S. 678).
16Vgl. BFH-Urteile vom 23.06.2015 II R 39/13 (BStBl 2016 II S. 225), vom 28.05.2019 II R 37/16 (BStBl 2019 II S. 678) und vom 16.03.2022 II R 6/21 (BFH/NV 2022 S. 898).
17Niedersächsisches FG vom 14.05.2025 3 K 80/24.
18BFH-Urteil vom 09.05.2025 IX R 4/23.
19Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (siehe unter „Gesetze und Gesetzesvorhaben“ auf www.bundesfinanzministerium.de).
20Siehe hierzu im Einzelnen auch Informationsbrief Juni 2024 Nr. 6.
21Siehe § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG.
22Siehe § 11 Abs. 2 EStG; BMF-Schreiben vom 09.11.2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 44.
23Siehe hierzu FG Düsseldorf vom 18.07.2024 14 K 1966/23 E (EFG 2024 S. 1760).