Taxi kein „öffentliches“ Verkehrsmittel

Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal für die ersten 20 km mit jeweils 0,30 Euro und (seit 2022) ab dem 21. km mit jeweils 0,38 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird. Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln:
Hier können anstatt der Entfernungspauschale auch höhere tatsächliche Kosten angesetzt werden. Entsprechende Zuschüsse des Arbeitgebers sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 15 EStG).
Nach einer älteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs konnten Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Taxi in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. 8 Nach aktueller Auffassung des Gerichts 9 ist dies seit Einführung der verkehrsmittelunabhängigen Entfernungspauschale jedoch nicht mehr zulässig. Der Begriff „öffentliche Verkehrsmittel“ ist im Einkommensteuergesetz nicht gesondert definiert. Der Bundesfinanzhof legt ihn im Zusammenhang mit der Entfernungspauschale dahingehend aus, dass „öffentliche Verkehrsmittel im Linienverkehr“ gemeint seien, auch wenn dieser Zusatz in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG – im Gegensatz zu § 3 Nr. 15 EStG – nicht enthalten ist. Danach können bei Benutzung eines Taxis für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die tatsächlichen Aufwendungen nur bei Vorliegen einer Behinderung mit einem Grad von mindestens 70 anstatt der Entfernungspauschale angesetzt werden; bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr genügt ein Grad der Behinderung von 50. 10

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 4. Kalendervierteljahr 2022. Zur Sondervorauszahlung siehe Nr. 10 in diesem Informationsbrief.
4Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 20.02., weil der 18.02. ein Samstag ist.
5Vierteljahresbetrag; ggf. Halbjahresbetrag, wenn der Jahresbetrag 30 € nicht übersteigt und wenn die Gemeinde Halbjahreszahlung angeordnet hat (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG).
6Siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2022 (BGBl 2022 I S. 2294).
7Siehe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2022 (BGBl 2022 I S. 2294).
8BFH-Urteil vom 20.05.1980 VI R 241/77 (BStBl 1980 II S. 582).
9BFH-Urteil vom 09.06.2022 VI R 26/20.
10Vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG.
11Vgl. § 33a Abs. 1 EStG.
12BFH-Urteil vom 08.06.2022 VI R 45/20.
13Siehe § 8 Abs. 1a Sozialgesetzbuch IV; die Geringfügigkeitsgrenze betrug bis Ende September 2022 450 e, seit dem 01.10.2022 520 e (siehe Informationsbrief Mai 2022 Nr. 5).
14Vgl. § 28a Abs. 7 und 8 Sozialgesetzbuch IV.
15Siehe § 10 Abs. 1 Satz 1 DEÜV.
16Siehe § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. f Sozialgesetzbuch IV.
17BGBl 2022 I S. 2294.
18Zu weiteren Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 siehe Nr. 1 und Nr. 8 in diesem Informationsbrief.
19Siehe dazu BMF-Schreiben vom 09.09.2019 – IV C 5 – S 2378/19/10002 (BStBl 2019 I S. 911) sowie das BMF-Schreiben vom 18.08.2021 – IV C 5 – S 2533/19/10030 (BStBl 2021 I S. 1079) mit amtlich vorgeschriebenem Muster.
20So bereits BFH-Urteil vom 12.04.2000 XI R 127/96 (BStBl 2002 II S. 130).
21So bereits BFH-Urteil vom 12.04.2000 XI R 127/96 (BStBl 2002 II S. 130).
22BFH-Urteil vom 29.06.2022 X R 33/20
23Siehe BGBl 2022 I S. 2051 ff.
24Siehe BGBl 2022 I S. 2294.
25§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
26BFH-Urteil vom 29.09.2022 VI R 34/20.
27Siehe §§ 46 bis 48 UStDV.