Die Ausstellung einer Rechnung durch einen Unternehmer für eine erbrachte Leistung ist aus steuerlichen Gründen u. a. dann vorgeschrieben, wenn die Leistung für einen Unternehmer erbracht wird und nicht nach § 4 Nr. 8 bis Nr. 29 UStG steuerfrei ist (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG).
Für den Leistungsempfänger ist der Erhalt der Rechnung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Bisher muss die Rechnung regelmäßig in Papierform ausgestellt werden oder kann – mit Zustimmung des Leistungsempfängers – elektronisch übermittelt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG).
Ab 2025 wird jedoch die Ausstellung von elektronischen Rechnungen bei Umsätzen zwischen zwei inländischen Unternehmern (sog. B2B-Umsätze) verpflichtend (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG6). Da eine elektronische Rechnung ein strukturiertes elektronisches Format aufweisen und eine Extraktion der erforderlichen Rechnungsangaben ermöglichen muss, reicht eine als PDF gescannte Papierrechnung dafür nicht aus.
Es sind allerdings Übergangsregelungen vorgesehen:
- Für bis zum 31.12.2026 ausgeführte Umsätze können noch Rechnungen weiter auf Papier oder – mit Zustimmung des Rechnungsempfängers – in einem elektronischen Format übermittelt werden, das den neuen gesetzlichen Ansprüchen nicht entspricht (also z. B. einfaches PDF-Format, § 27 Abs. 38 Nr. 1 UStG6).
- Die Übergangsregelung gilt für bis zum 31.12.2027 ausgeführte Umsätze weiter, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr 800.000 Euro nicht übersteigt (§ 27 Abs. 38 Nr. 2 UStG6).
- Vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers sind Rechnungen in einem bisher zulässigen Datenaus-tauschverfahren (EDI) für Umsätze bis zum 31.12.2027 weiter zulässig (vgl. § 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG6).
Die Übergangsregelungen gelten ausschließlich für das Ausstellen von Rechnungen. Unternehmer müssen dagegen den Empfang einer elektronischen Rechnung bereits ab dem 01.01.2025 akzeptieren; die Ausstellung einer Papierrechnung kann dann nicht mehr verlangt werden.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs-zuschläge entstehen können.
2Bei Antragstellung bis zum 30.09.2023 (siehe § 28 Abs. 3 GrStG).
3Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Die Schonfrist endet am 15.07., weil der 13.07. ein Samstag ist.
5Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
6In der Fassung von Art. 23 Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108).
7§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG sowie zum Teilnehmerkreis BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl 2015 I S. 832), Tz. 4 Buchst. b.
8Siehe § 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG: Pauschalversteuerung von „Arbeitslohn aus Anlass von Betriebsveranstaltungen“.
9Verneinend hierzu FG Köln vom 27.01.2022 6 K 2175/20 (EFG 2022 S. 874).
10BFH-Urteil vom 27.03.2024 VI R 5/22.
11Siehe § 19 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG.
12§ 1 Abs. 1 Nr. 3 Sozialversicherungsentgeltverordnung.
13Bundessozialgericht vom 23.04.2024 B 12 BA 3/22 R.
14Vgl. dazu auch die Besprechung der Sozialversicherungs-Spitzenorganisationen vom 20.04.2016.
15BFH-Urteil vom 27.02.2024 II R 34/20 (BStBl 2024 II S. 375).
16Siehe die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2020 (Bundestags-Drucksache 19/22850). Zur Anwendung der Totalüberschuss-prognose siehe BMF-Schreiben vom 08.10.2004 – IV C 3 – S 2253 – 91/04 (BStBl 2004 I S. 933), Rz. 33 ff.
17Siehe R 21.3 EStR und H 21.3 „Ortsübliche Marktmiete“ EStH.
18Vgl. OFD Frankfurt vom 07.12.2023 – S 2253 A – 00115 – 0357 – St 214.
19Vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2005 IX R 10/05 (BStBl 2006 II S. 71).
20Siehe dazu § 2 und § 1 Betriebskostenverordnung.
21Siehe dazu § 2 und § 1 Betriebskostenverordnung.
22Vgl. dazu BFH-Urteil vom 22.02.2021 IX R 7/20 (BStBl 2021 II S. 479), Rz. 21.
23Vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.
24BFH-Urteil vom 05.03.2009 VI R 58/06 (BStBl 2009 II S. 1012); BMF-Schreiben vom 10.12.2009 – IV C 5 – S 2352/0 (BStBl 2009 I S. 1599).
25FG Köln vom 22.06.2023 11 K 3123/18 (EFG 2023 S. 1753).
26BFH-Urteil vom 12.01.2023 VI R 39/19 (BStBl 2023 II S. 747); vgl. Informationsbrief Juli 2023 Nr. 5.
27BFH-Urteil vom 05.10.2017 VI R 47/15 (BStBl 2018 II S. 350).
28BFH-Urteil vom 17.05.2017 VI R 34/15 (BStBl 2018 II S. 344).