Entfernungspauschale bei Hin- und Rückweg an verschiedenen Tagen

Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte werden mit der Entfernungspauschale abgegolten; für jeden Arbeitstag, an dem diese aufgesucht wird, sind 0,30 Euro pro Entfernungskilometer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben zu berücksichtigen.8 Findet an einem Tag z. B. wegen einer Auswärtstätigkeit nur eine Hin- oder eine Rückfahrt statt, ist nach Ansicht der Finanz -verwaltung nur die Hälfte der Entfernungspauschale – also 0,15 Euro – abzugsfähig.9

Der Bundesfinanzhof 10 hat in einer aktuellen Entscheidung die Auffassung der Finanzverwaltung und seine bisherige Rechtsprechung bestätigt; dem pauschalierten Abzug liegt auch nach neuem Recht ein Hin- und ein Rückweg zugrunde. Das Urteil betrifft insbesondere Fälle, bei denen sich nach der Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte z. B. eine mehrtägige Auswärtstätigkeit anschließt.

Beispiel:
X war in 2019 an 210 Tagen beruflich tätig, an 180 Tagen erfolgten  jeweils eine Hin- und Rückfahrt zwischen dem Betriebssitz des Arbeitgebers („erste Tätigkeitsstätte“) und seiner Wohnung mit einer Entfernung von 30 km.

X trat an 20 Tagen Auswärtstätigkeiten an, die entweder vom  Betriebssitz aus begannen und jeweils an seiner Wohnung endeten oder die direkt von seiner Wohnung starteten und am Betriebssitz endeten.

An weiteren 5 Tagen erfolgte nur eine Hinfahrt und die  Auswärtstätigkeit endete erst am darauffolgenden Tag am Betriebssitz, von dem aus er an 5 Tagen die Rückfahrt zu seiner Wohnung antrat.

Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind insgesamt 30 Tage nur mit 0,15 Euro pro Entfernungskilometer zu berücksichtigen, da an diesen Tagen lediglich eine Hin- bzw. eine Rückfahrt erfolgte.

Es sind insgesamt 1.755 Euro (180 Tage x 0,30 Euro x 30 km, 20 Tage x 0,15 Euro x 30 km, 10 Tage x 0,15 Euro x 30 km) abzugsfähig.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 2. Kalendervierteljahr 2020.
4Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 17.08., weil der 15.08. ein Samstag ist.
5Vierteljahreszahler, ggf. Halbjahres- und Jahreszahler (siehe § 28 Abs. 1 und 2 GrStG).
6Urteil vom 03.09.2019 IX R 10/19.
7BMF-Schreiben vom 17.06.2020 – IV C 1 – S 2256/08/10006.
8§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
9H 9.10 „Fahrtkosten bei einfacher Fahrt“ LStH.
10Urteil vom 12.02.2020 VI R 42/17.
11Urteil vom 22.10.2019 3 K 452/19 (EFG 2020 S. 281); gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 23/20).
12Vgl. § 3 Nr. 13 und 16 EStG sowie zu den aktuellen Pauschalen BMF-Schreiben vom 20.05.2020 – IV C 5 – S 2353/20/10004 (BStBl 2020 I S. 544).
13Urteil vom 06.06.2019 V R 18/18 (BStBl 2020 II S. 293); siehe auch Informationsbrief Dezember 2019 Nr. 6.
14BMF-Schreiben vom 03.06.2020 – III C 2 – S 7100/19/10001 (BStBl 2020 I S. 546).
15Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 (BGBl 2020 I S. 1385) und Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 (BGBl 2020 I S. 1512); siehe auch Nr. 6 und 7 in diesem Informationsbrief.
16Siehe Informationsbrief Februar 2020 Nr. 1.
17In der Fassung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29.06.2020 (BGBl 2020 I S. 1512). 18Vom 29.06.2020 (BGBl 2020 I S. 1512).
19Zu den Übergangsregelungen im Einzelnen siehe BMF-Schreiben vom 30.06.2020 – III C 2 – S 7030/20/10009.
20Siehe Informationsbrief September 2018 Nr. 4.
21Siehe dazu das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 (BGBl 2020 I S. 1385).
22BMF-Schreiben vom 02.07.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006.
23Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE n. F.
24Eine Preisminderung kann nicht verlangt werden, wenn sie im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde.