Entfernungspauschale bei Nutzung verschiedener Verkehrsmittel

Arbeitnehmer können für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalenderjahr. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag gilt nicht bei Verwendung eines PKW.

Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn diese höher sind als die gesamte Entfernungspauschale.8 Infolge der Einführung der CO2-Steuer wurde die Entfernungspauschale ab 2021 ab dem 21. Entfernungskilometer auf jeweils 0,35 Euro und ab 2024 auf 0,38 Euro angehoben. Bei der Verwendung verschiedener Verkehrsmittel für den Arbeitsweg kann wie folgt vorgegangen werden.9

Die tatsächlichen Aufwendungen für die Bahnfahrten in Höhe von 2.160 € wirken sich nicht aus, weil sie niedriger sind als die für das Kalenderjahr insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 14.03., weil der 13.03. ein Sonntag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Siehe § 240 AO.
6BFH-Beschluss vom 26.05.2021 VII B 13/21 (AdV).
7BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, Rz. 242; siehe dazu auch Informationsbrief Oktober 2021 Nr. 2.
8Vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG; bei Arbeitnehmern mit Behinderungen siehe § 9 Abs. 2 Satz 3 und 4 EStG.
9Siehe dazu BMF-Schreiben vom 18.11.2021 – IV C 5 – S 2351/20/1001 (BStBl 2021 I S. 2315).
10BFH-Urteil vom 16.09.2021 IV R 34/18
11BFH-Urteil vom 18.05.2021 I R 4/17.
12§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GrStG; besondere Voraussetzungen gelten bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei eigengewerblich genutzten Grundstücken (siehe § 33 Abs. 1 Satz 3 GrStG).
13Siehe OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2016 6 A 10971/15.
14BFH-Urteil vom 06.05.2020 X R 16/18; vgl. auch Informationsbrief Oktober 2020 Nr. 7.
15BMF-Schreiben vom 16.12.2021 – IV C 3 – S 2221/20/10012.
16BFH-Urteil vom 06.12.2017 VI R 41/15 (BStBl 2018 II S. 355).
17FinMin Schleswig-Holstein vom 08.01.2020 – VI 308 – S 2145 – 116.
18BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12.