Entfernungspauschale ist verfassungsgemäß

Arbeitnehmer können für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte unabhängig vom gewähl­ten Verkehrsmittel eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten geltend machen, höchstens jedoch 4.500 Euro im Kalender­jahr. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag gilt nicht bei Verwendung eines PKW. Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel können die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, wenn diese höher sind als die gesamte Entfernungspauschale.7

Die Entfernungspauschale beträgt:20212022 bis 2026 (jeweils)
für die ersten 20 km für jeden km0,30 €0,30€
für die ersten 20 km ab dem 21. km für jeden weiteren km0,35 €0,38 €
im Besteuerungszeitraum

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg8 hat aktuell entschieden, dass die Differenzierung der Entfernungs­pauschale für die ersten 20 km und die darüber hinaus gehende Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verfassungsgemäß ist.

Das Gericht begründet dies damit, dass die Entfernungen bis zu 20 km noch mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder sogar mit dem Fahrrad zu bewältigen sind. Im Streitfall verkehrte auf der Wegstrecke zweimal pro Stunde ein Regionalexpress. Gerade bei größeren Entfernungen – so das Gericht – wird die Möglichkeit, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, aber regelmäßig nicht immer unter zumutbaren Bedingungen bestehen.

Da der Gesetzgeber einen weiten Ermessensspielraum bei der Bemessung von Pauschalen hat und die Pau­schale für die ersten 20 km auch nicht völlig realitätsfern ist, liegt nach Auffassung des Finanzgerichts somit insbesondere kein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot vor.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs-zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12.
5Vgl. BFH-Beschlüsse vom 27.05.2024 II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV); siehe auch Informationsbrief August 2024 Nr. 1.
6Koordinierter Ländererlass vom 24.06.2024 (BStBl 2024 I S. 1073).
7Vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG; bei Arbeitnehmern mit Behinderung siehe § 9 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 EStG.
8Siehe FG Berlin-Brandenburg vom 20.03.2024 16 K 16092/23 (EFG 2024 S. 1205).
9Siehe BFH-Urteil vom 12.03.2024 VIII R 1/21.
10Vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
11BFH-Urteil vom 12.03.2024 (Fußnote 9); vgl. auch BFH-Urteil vom 17.05.2022 VIII R 26/20 (BStBl 2022 II S. 829) und OFD Nordrhein-Westfalen vom 19.09.2018 (Kurzinfo ESt Nr. 12/2018) sowie Informationsbrief Oktober 2022 Nr. 3.
12Geplante Änderungen aus dem Regierungsentwurf eines neuen „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“.
13Geplante Änderungen aus dem Regierungsentwurf eines 2. Jahressteuergesetzes 2024, das in „Steuerfortentwicklungsgesetz“ umbenannt wurde.
14Jeweils zzgl. Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 € pro Kind.
15Ab 2026 soll das Kindergeld automatisch an die Entwicklung der Freibeträge für Kinder angepasst werden.
16Vgl. § 52 Abs. 32a EStG i. d. F. des Gesetzentwurfs zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024.
17Vgl. u. a. BFH-Urteile vom 03.02.2011 VI R 4/10 (BStBl 2014 II S. 493) und vom 28.04.2020 VI R 44/17 (BStBl 2021 II S. 392), Rz. 25.
18BFH-Urteil vom 05.06.2024 VI R 20/22.
19BMF-Schreiben vom 12.05.2014 – IV C 2 – S 2743/12/10001 (BStBl 2014 I S. 860).
20Siehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und Abschn. 2.8 und 2.9 UStAE.
21Siehe § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG und Abschn. 2.8 und 2.9 UStAE.
22BFH-Beschluss vom 26.01.2023 V R 20/22 (BStBl 2023 II S. 530).
23EuGH-Urteil vom 11.07.2024 C-184/23, „Finanzamt T“.
24Siehe § 18g UStG.
25Siehe dazu Abschn. 18g.1 Abs. 4 und Abs. 5 UStAE.
26Siehe Abschn. 18g.1 Abs. 6 UStAE; siehe hierzu auch die Präferenzliste der EU-Mitgliedstaaten unter www.bzst.de. Suche nach „Präferenzliste EU-Staaten“.