Entscheidungen zur Grundsteuerwertfeststellung

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2018 die bisherige Ermittlung der Grundsteuer wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz (vgl. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zur Neuregelung verpflichtet.8

Im Rahmen der Grundsteuerreform wurde die Grundstücksbewertung neu geregelt (sog. Bundesmodell). In diesem Zusammenhang wurde den Ländern die Möglichkeit zu einer abweichenden Gesetzgebung einge­räumt (sog. Länderöffnungsklausel), wovon einige Bundesländer Gebrauch gemacht haben.

In der Folgezeit wurden die Grundstückseigentümer zur Abgabe von Feststellungserklärungen aufgefordert, auf deren Grundlage die Finanzämter zwischenzeitlich einen Grundsteuerwert- und einen Grundsteuermessbescheid erlassen haben. Im nächsten Schritt müssen die Gemeinden – sofern noch nicht geschehen – die Hebesätze festlegen und ab 2025 auf Basis der neuen Grundsteuermessbeträge die Grundsteuer festsetzen.

Der Bundesfinanzhof hat nun in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu den neuen Bewertungs­regelungen nach dem Bundesmodell entschieden, dass Zweifel an der Höhe der festgestellten Grundsteuer­werte bestehen und Aussetzung der Vollziehung gewährt.9 Nach Auffassung des Gerichts muss im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert des Grundstücks nachzuweisen, sofern der Grundsteuerwert erheblich über dem Verkehrswert liegt. Nach bisheriger Recht­sprechung zu anderen pauschalierenden und typisierenden Bewertungsverfahren ist dies der Fall, wenn der festgestellte Wert den nachgewiesenen niedrigeren Wert um mindestens 40 % übersteigt.10

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft nur den vorläufigen Rechtsschutz. Eine abschließende Ent­scheidung ist damit nicht verbunden, insbesondere nicht hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts insgesamt. Die Entwicklung der Rechtsprechung ist daher weiterhin abzuwarten.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs-zuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 12.08., weil der 10.08. ein Samstag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Dort, wo der 15.08. ein regionaler Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, verschiebt sich die Fälligkeit auf den 16.08. bzw. das Ende der Schonfrist auf den 16.08.
5Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 2. Kalendervierteljahr 2024.
6Die Schonfrist endet am 19.08., weil der 18.08. ein Sonntag ist.
7Vierteljahreszahler, ggf. Halbjahres- und Jahreszahler (siehe § 28 Abs. 1 und 2 GrStG).
8BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12.
9BFH-Beschlüsse vom 27.05.2024 II B 78/23 (AdV) und II B 79/23 (AdV).
10Siehe dazu BFH-Urteil vom 16.11.2022 II R 39/20 (BStBl 2024 II S. 246).
11Übernommene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der unterhaltenen Person sind zusätzlich zum Höchstbetrag zu berücksichtigen.
12Vgl. § 33a Abs. 1 EStG.
13Siehe § 33a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 EStG.
14R 33a.1 Abs. 2 Satz 3 EStR.
15BFH-Urteil vom 29.02.2024 VI R 21/21.
16BGH-Beschluss vom 07.08.2013 XII ZB 269/12.
17Siehe R 4.2 Abs. 1 EStR. Besonderheiten gelten bei Grundstücken.
18BFH-Urteil vom 16.06.2020 VIII R 9/18 (BStBl 2020 II S. 845).
19BVerfG-Beschluss vom 17.08.2023 2 BvR 2161/20.
20Siehe § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG n. F.
21Siehe § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG n. F.
22Siehe § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 EStG.
23Vgl. dazu Abschn. 12.16 Abs. 11 und Abs. 12 UStAE.
24Siehe dazu Abschn. 3.10 Abs. 5 UStAE.
25Siehe BFH-Beschlüsse vom 10.01.2024 XI R 11/23, XI R 13/23 und XI R 14/23.
26BFH-Urteil vom 16.11.2017 VI R 31/16 (BStBl 2018 II S. 404).
27FG Münster vom 06.02.2024 1 K 1448/22 E (EFG 2024 S. 947).
28Siehe § 240 Abs. 1 AO.
29Bei nicht fristgemäßer Abgabe von Steueranmeldungen können aber Verspätungszuschläge festgesetzt werden (siehe § 152 AO).