Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022

Im Rahmen eines Jahressteuergesetzes 20225 sind u. a. ab 2023 folgende Änderungen geplant:

• Der Sparer-Pauschbetrag für Kapitaleinkünfte wird von 801 Euro (Ehepartner: 1.602 Euro) auf 1.000 Euro (Ehepartner: 2.000 Euro) pro Jahr angehoben.

• Der Ausbildungsfreibetrag für in Berufsausbildung befindliche und auswärtig untergebrachte volljährige Kinder wird von 924 Euro auf 1.200 Euro erhöht.

• Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen als Werbungskosten bzw. als Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Homeoffice-Arbeitsplätzen wird verbessert:

Die Tagespauschale für berufliche Arbeiten in der häuslichen Wohnung in Höhe von 5 Euro kann ab 2023 für bis zu 200 Arbeitstage (= bis zu 1.000 Euro pro Jahr) in Anspruch genommen werden.Wird ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer für berufliche Tätigkeiten genutzt (d. h. regelmäßig dann, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht), kommt für entstandene Aufwendungen bislang ein Höchstbetrag von 1.250 Euro jährlich in Betracht. Dieser Betrag kann ab 2023 als Jahrespauschale (d. h. ohne Nachweis der Aufwendungen) berücksichtigt werden.

• Für den Neubau von privaten Gebäuden oder Wohnungen, die ab dem 01.07.2023 fertig gestellt werden, erhöht sich der lineare Abschreibungssatz von bisher 2% auf 3%.

• Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur Altersversorgung (z.B. zur gesetzlichen Rentenversicherung, für Versorgungseinrichtungen oder für private Leibrentenversicherungen) steigt bereits im Jahr 2023 (statt erst im Jahr 2025) auf 100%.

• Die Einkommensteuerbefreiung von kleineren Photovoltaikanlagen wird erweitert. Ab 2023 erzielte Einnahmen im Zusammenhang mit Anlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden bleiben bei einer installierten Bruttoleistung von bis zu 30 kW steuerfrei; bei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten sonstigen Gebäuden gilt eine Grenze von bis zu 15 kW je Einheit.

Für die Lieferung an Endabnehmer und die Installation von Solarmodulen bzw. Photovoltaikanlagen etc. wird ab 2023 der Umsatzsteuersatz auf 0% herabgesetzt.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Die Schonfrist endet am 14.11., weil der 13.11. ein Sonntag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 3. Kalendervierteljahr 2022.
5Siehe Bundesrats-Drucksache 457/22.
6Vgl. R 19.6 LStR. Dies gilt regelmäßig auch für Zuwendungen an Dritte (z. B. Geschäftsfreunde), siehe BMF-Schreiben vom 19.05.2015 – IV C 6 – S 2297-b/14/10001 (BStBl 2015 I S. 468), Rz. 9c.
7Siehe hierzu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 13.04.2021 – IV C 5 – S 2334/19/10007 (BStBl 2021 I S. 624) sowie Informationsbrief Juni 2021 Nr. 1.
8Siehe § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG sowie BMF-Schreiben vom 14.10.2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl 2015 I S. 832).
9Vgl. § 7g Abs. 5 ff. EStG.
10Vgl. § 7g Abs. 3 EStG.
11Siehe § 52 Abs. 16 EStG n. F.
12KugZugangsV (BGBl 2022 I S. 1507).
13Siehe §§ 82, 106a Sozialgesetzbuch III.
14Siehe § 3 Nr. 28a EStG i. V. m. Art. 3 Nr. 1 des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes (BGBl 2022 I S. 911).
15Vgl. Berechnungsbeispiel in Informationsbrief April 2021 Nr. 2.
16Siehe dazu §§ 39 und 39e EStG.
17Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. und Abs. 2 Satz 2 EStG.
18Vgl. § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG.
19Siehe dazu die Anlage zum Informationsbrief Oktober 2022, Tz. 2.2.
20Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 5 EStG.
21Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 5 EStG.
22Maßgebend ist der Nettopreis ohne Umsatzsteuer; dies gilt auch, wenn die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar ist (siehe R 9b Abs. 2 Satz 1 und 2 EStR).