In Deutschland ansässige Unternehmer bzw. Unternehmen, die ausländische Leistungen in einem Nicht-EU-Staat bezogen und entsprechende Vorsteuerbeträge (z. B. anlässlich von Geschäftsreisen) entrichtet und selbst keine steuerpflichtigen Umsätze in dem jeweiligen Staat erbracht haben, können sich die ausländische Vorsteuer erstatten lassen (Vorsteuer-Vergütungsverfahren).
Eine Vergütung der Vorsteuer erfolgt jedoch regelmäßig nur in den Drittstaaten, zu denen bezüglich der Vorsteuererstattung eine sog. Gegenseitigkeit10 besteht.
Im Gegensatz zum elektronischen Verfahren bei der Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten (über das BZSt-Online-Portal) können Vergütungsanträge gegenüber Drittstaaten direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde11 eingereicht werden. Eine hierfür regelmäßig erforderliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft stellt das zuständige Finanzamt aus; die Bescheinigung wird aber nur erteilt, wenn der Unternehmer vorsteuerabzugsberechtigt ist, also nicht, wenn er nur steuerfreie Umsätze ausführt oder Kleinunternehmer ist.12
Vergütungsanträge sind spätestens bis zum 30. Juni des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Beizufügen sind neben der Unternehmerbescheinigung Originalrechnungen bzw. Einfuhrbelege. Regelmäßig ausgeschlossen ist die Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.13
Zu beachten ist, dass ggf. länderweise unterschiedliche Mindestvergütungsbeträge erreicht werden müssen.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs¬zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Die Schonfrist endet am 15.06., weil der 13.06. ein Samstag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter vom 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 361).
6Für nach dem 31.10.1959 Geborene beginnt die Steuerbefreiung später (siehe § 235 SGB VI).
7Darüber hinaus können Aktivrentner freiwillig Rentenversicherungbeiträge leisten.
8Nach § 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3, § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI.
9Vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.
10Siehe Abschn. 18.11 Abs. 4 UStAE sowie das aktuelle Verzeichnis der Länder mit Gegenseitigkeit (BMF-Schreiben vom 09.11.2022 – III C 3 – S 7359/19/10005, BStBl 2022 I S. 1585).
11Adressdaten der ausländischen Behörden sowie Informationen, Formulare und Anleitungen siehe teilweise unter www.bzst.de.
12Siehe Abschn. 18.16 UStAE.
13Zur deutschen Regelung vgl. § 18 Abs. 9 Satz 7 UStG.
14Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer (siehe § 32d Abs. 1 Satz 3 ff. EStG); der ermäßigte Abgeltungsteuersatz beträgt bei 9 % Kirchensteuer 24,45 % bzw. 24,51 % bei 8 % Kirchensteuer.
15Soweit der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten/Betriebsausgaben geltend machen kann und ein Beherrschungsverhältnis vorliegt (siehe dazu BMF-Schreiben vom 19.05.2022 – IV C 1 – S 2252/19/10003, BStBl 2022 I S. 742) oder bei Zinsen an GmbH-Gesellschafter bzw. deren Angehörige (bei mindestens 10 %iger Beteiligung) gilt für entsprechende Kapitalerträge der persönliche Einkommensteuersatz.
16Vgl. § 51a Abs. 2e EStG.
17Vgl. § 51a Abs. 2e EStG.
18Siehe § 51a Abs. 2d EStG.
19Siehe hierzu § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.
20Insbesondere denkbar bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu ca. 20.000 Euro (Ehepartner: 40.000 Euro).
21Vgl. § 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG. Zu beachten ist dabei, dass bei seit 2009 angeschafften Aktien Veräußerungsverluste grundsätzlich nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen.
22Siehe BFH-Urteile vom 21.04.2010 VI R 46/08 (BStBl 2010 II S. 848) und vom 06.10.2011 VI R 56/10 (BStBl 2012 II S. 362).
23BFH-Urteil vom 18.04.2013 VI R 23/12 (BStBl 2013 II S. 920) für den Fall eines angestellten Geschäftsführers eines Familienunter-nehmens.
24BFH-Beschluss vom 17.12.2025 I B 17/24.
25BFH-Urteil vom 20.01.2026 VIII R 6/23.
26Hessisches FG vom 20.11.2022 5 K 1615/20.
27Vgl. § 12 Abs. 3 BewG.
28Vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
