Erste Tätigkeitsstätte bei vollzeitiger Bildungsmaßnahme

Auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses für ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, gilt als erste Tätigkeitsstätte. Aufwendungen für die Bildungsmaßnahme können damit nicht nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht werden. Dies hat zur Folge, dass Fahrtkosten von und zur Bildungseinrichtung lediglich mit der Entfernungspauschale abzugsfähig sind. Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen wären allenfalls im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen.6 Dies wäre dann der Fall, wenn am Heimatwohnort ein eigener Haushalt unterhalten wird; das unentgeltliche Wohnen bei den Eltern reicht hierfür regelmäßig nicht aus.

Ein Studium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme findet insbesondere dann außerhalb eines Dienstverhältnisses statt, wenn diese nicht Gegenstand des Dienstverhältnisses sind. Eine vollzeitige Bildungsmaßnahme liegt auch vor, wenn daneben lediglich eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Wochenstunden oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (sog.Minijob) ausgeübt wird.7

Fraglich war bisher, ob auch bereits bei kurzzeitigen Bildungsmaßnahmen die Anwendung der Reisekostengrundsätze entfällt. Der Bundesfinanzhof8 hat mit einer aktuellen Entscheidung klargestellt, dass die Annahme der Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte keine Mindestlaufzeit der Bildungsmaßnahme voraussetzt. Jedenfalls können auch vollzeitige Bildungsmaßnahmen von unter drei Monaten zur Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte führen.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 14.12., weil der 13.12. ein Sonntag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5In der Regel findet die Inventur „am“ 31. Dezember statt. Für Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, gelten die Ausführungen sinngemäß für den jeweiligen Bilanzstichtag.
6§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG.
7BMF-Schreiben vom 24.10.2014 – IV C 5 – S 2353/14/10002 (BStBl 2014 I S. 1412), Rz. 33.
8Urteil vom 14.05.2020 VI R 24/18.
9Siehe z.B. EuGH-Urteil vom 15.09.2016 C-518/94 „Senatex“ und BFH-Urteil vom 20.10.2016 V R 26/15 (BStBl 2020 II S. 593).
10Siehe BMF-Schreiben vom 18.09.2020 – III C 2 – S 7286-a/19/10001 (BStBl 2020 I S. 976).v
11Von der Abgabepflicht befreit sind Unternehmen, deren an selbständige Auftragnehmer gezahlte Gesamtentgelte für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit usw. 450 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (siehe § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz).
12Siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021.
13Urteil vom 14.07.2020 VIII R 3/17; siehe auch BMF-Schreiben vom 11.03.2010 – IV C 3 – S 2221/09/10004 (BStBl 2010 I S. 227), Rz. 79.
14Siehe Anlage 9a zum BewG: Zu betrachten sind im Streitfall die Barwerte am Anfang und am Ende des Kalenderjahres 2020.
15Vgl. Urteil vom 28.04.2020 VI R 50/17.
16Siehe hierzu auch BFH-Urteil vom 21.02.2018 VI R 18/16 (BStBl 2018 II S. 641), Rz. 14.
17Vgl. Art. 2 Nr. 3 des Entwurfs zum Jahressteuergesetz 2020 (Bundesrats-Drucksache 503/20) sowie die Gesetzesbegründung hierzu. Zur Anwendung der Totalüberschussprognose siehe BMF-Schreiben vom 08.10.2004 – IV C 3 – S 2253-91/04 (BStBl 2004 I S. 933), Rz. 33 ff. 18Siehe R 21.3 EStR und BFH-Urteil vom 10.05.2016 IX R 44/15 (BStBl 2016 II S. 835). Zum Ansatz eines Möblierungszuschlags siehe auch BFH-Urteil vom 06.02.2018 IX R 14/17 (BStBl 2018 II S. 522).
19Siehe H 21.3 „Überlassung an fremde Dritte“ EStH.
20Siehe dazu die Beschlussempfehlungen zum Entwurf des Zweiten Familienentlastungsgesetzes (Bundestags-Drucksache 19/23795).
21§ 33a Abs. 1 EStG.
22Urteil vom 28.04.2020 VI R 43/17.