Einkünfte aus selbständiger Arbeit unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Dazu zählen insbesondere freiberufliche Tätigkeiten wie selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeiten sowie die sog. Katalogberufe (wie z. B. Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Architekten) und ähnliche Berufe.6
Auch der Zusammenschluss von Freiberuflern wie z. B. in Form einer GbR oder einer Partnerschaftsgesellschaft unterliegt nicht der Gewerbesteuer, wenn die Gesellschaft ausschließlich freiberuflich tätig ist und sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Die Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit setzt zusätzlich die leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit durch jeden Gesellschafter voraus, die auch durch Mit- und Zusammenarbeit erfolgen kann.
Der Bundesfinanzhof7 hat inzwischen über einen Fall entschieden, in dem einer der Gesellschafter einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis fast ausschließlich kaufmännische oder administrative Aufgaben ausübte. Hierbei stellte sich die Frage, ob das Merkmal der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit noch erfüllt ist.
Das Berufsbild des (Zahn-)Arztes ist grundsätzlich durch den persönlichen, individuellen Dienst am Patienten geprägt. Trotz der patientenbezogenen Betrachtung sah das Gericht für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit die Behandlung von Patienten nur in einem sehr geringen Umfang als ausreichend an. Im vorliegenden Fall beriet der Gesellschafter lediglich fünf Patienten im Jahr konsiliarisch, ansonsten war er in der kaufmännischen Führung und Organisation des Praxisbetriebs tätig. Das Gericht erkannte die Freiberuflichkeit der Gemeinschaftspraxis an und schloss Einkünfte aus Gewerbetrieb aus.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs-zuschläge entstehen können.
2Bei Antragstellung bis zum 30.09.2024 (siehe § 28 Abs. 3 GrStG).
3Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
4Die Schonfrist endet am 14.07., weil der 13.07. ein Sonntag ist.
5Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
6Vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 EStG.
7BFH-Urteil vom 04.02.2025 VIII R 4/22.
8BFH-Urteil vom 12.04.2022 VI R 2/20.
9Vgl. § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG i. d. F. des Art. 4 JStG 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387).
10Vgl. § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG i. d. F. des Art. 4 JStG 2024 (BGBl 2024 I Nr. 387).
11Vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG.
12BFH-Urteil vom 16.01.2025 III R 34/22.
13U. a. BFH-Urteil vom 03.02.2011 VI R 66/09 (BStBl 2014 II S. 491).
14BFH-Urteil vom 28.04.2020 VI R 44/17 (BStBl 2021 II S. 392), Rz. 25.
15Vgl. BFH-Urteil vom 05.06.2024 VI R 20/22.
16BFH-Urteil vom 20.06.2012 IX R 67/10 (BStBl 2013 II S. 275), Rz. 22.
17BFH-Urteil vom 03.12.2024 IX R 2/24.
18BMF-Schreiben vom 06.03.2025 – IV C 1 – S 2256/00042/064/043 (BStBl 2025 I S. 658).
19BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 29b.
20BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 90.
21BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 90.
22BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 102.
23BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 89.
24BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 91.
25BMF-Schreiben vom 06.03.2025, Rz. 93 ff.
26Siehe die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2020 (Bundestags-Drucksache 19/22850). Zur Anwendung der Totalüberschuss-prognose siehe BMF-Schreiben vom 08.10.2004 – IV C 3 – S 2253 – 91/04 (BStBl 2004 I S. 933), Rz. 33 ff.
27Siehe dazu auch R 21.3 EStR und H 21.3 „Ortsübliche Marktmiete“ EStH.
28Vgl. OFD Frankfurt vom 07.12.2023 – S 2253 A – 00115 – 0357 – St 214.
29Vgl. BFH-Urteil vom 17.08.2005 IX R 10/05 (BStBl 2006 II S. 71).
30Siehe dazu § 2 und § 1 Betriebskostenverordnung.