Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermitteln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.
Auch für geringfügig Beschäftigte (Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze8) müssen Jahresmeldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).9
Die Jahresmeldungen für das Jahr 2025 müssen spätestens bis zum 15.02.2026 übermittelt werden.10
Für gewerblich geringfügig Beschäftigte müssen Arbeitgeber zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steuer-Identifikationsnummer des Beschäftigten und die Art der Besteuerung (z. B. pauschal oder individuell) melden.11
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs¬zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 4. Kalendervierteljahr 2025. Zur Sonder-voraus¬zahlung siehe Nr. 3 in diesem Informationsbrief.
4Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 16.02., weil der 15.02. ein Sonntag ist.
5Vierteljahresbetrag; ggf. Halbjahresbetrag, wenn der Jahresbetrag 30 € nicht übersteigt und wenn die Gemeinde Halbjahreszahlung angeordnet hat (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG).
6BFH-Urteile vom 12.11.2025 II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25.
7Vgl. Bund der Steuerzahler, Online-Presseinformation vom 10.12.2025.
8Siehe § 8 Abs. 1a und Abs. 1b Sozialgesetzbuch IV; die Geringfügigkeitsgrenze ist an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt und betrug im Jahr 2025 556 €, seit dem 01.01.2026 603 €.
9Vgl. § 28a Abs. 7 und Abs. 8 Sozialgesetzbuch IV.
10Siehe § 10 Abs. 1 Satz 1 DEÜV.
11Siehe § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. f Sozialgesetzbuch IV.
12Siehe §§ 46 bis 48 UStDV.
13Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 9.000 € betragen hat; betrug die Umsatzsteuer 2025 nicht mehr als 2.000 €, so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht (vgl. im Einzelnen § 18 Abs. 2 UStG).
14BFH-Urteil vom 25.11.1992 X R 34/89 (BStBl 1996 II S. 663) unter 1.b).
15BMF-Schreiben vom 30.09.2013 – IV C 1 – S 2253/07/10004 (BStBl 2013 I S. 1184), Rz. 58, 60, 65.
16BFH-Urteil vom 10.10.2025 IX R 4/24.
17BFH-Urteil vom 09.09.2025 IX R 12/24.
18Vgl. § 34 Abs. 1 und 2 EStG.
19BFH-Urteil vom 22.07.1993 VI R 104/92 (BStBl 1993 II S. 795).
20BFH-Urteil vom 02.12.2021 VI R 23/19 (BStBl 2022 II S. 442).
21FG Münster vom 13.11.2025 12 K 1853/23 E.
22BFH-Urteil vom 04.06.2025 II R 18/23.
23Siehe dazu § 2a ErbStG.
24Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 363); siehe auch Informationsbrief November 2025 Nr. 8.
25Aktivrentengesetz vom 22.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 361); siehe auch Informationsbrief Dezember 2025 Nr. 2.
26Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2025 (BGBl 2025 I Nr. 372); siehe auch Informationsbrief Oktober 2025 Nr. 6.
