Frist für Jahresmeldungen in der Sozialversicherung: 15.Februar

Für alle sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer, die über den Jahreswechsel hinaus beschäftigt werden, müssen Arbeitgeber regelmäßig eine Jahresmeldung an die zuständige Einzugsstelle elektronisch übermit­teln. Darin sind u. a. der Zeitraum der Beschäftigung und das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt für das abgelaufene Jahr anzugeben.

Auch für geringfügig Beschäftigte (Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze10) müssen Jahres­meldungen an die Minijob-Zentrale (Knappschaft-Bahn-See) erstattet werden. Bei geringfügiger Beschäf­tigung in Privathaushalten gilt ein vereinfachtes Meldeverfahren (Haushaltsscheck).11

Die Jahresmeldungen für das Jahr 2024 müssen spätestens bis zum 15.02.2025 übermittelt werden.12 Für gewerblich geringfügig Beschäftigte müssen Arbeitgeber zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steuer-Identifikationsnummer des Beschäftigten und die Art der Besteuerung (z. B. pauschal oder indivi­duell) melden.13

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs-zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 4. Kalendervierteljahr 2024. Zur Sonder¬voraus-zahlung siehe Nr. 6 in diesem Informationsbrief.
4Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 17.02., weil der 15.02. ein Samstag ist.
5Vierteljahresbetrag; ggf. Halbjahresbetrag, wenn der Jahresbetrag 30 € nicht übersteigt und wenn die Gemeinde Halbjahreszahlung angeordnet hat (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG).
6Siehe BMF-Schreiben vom 13.01.1993 – IV B 3 – S 2190 – 37/92 (BStBl 1993 I S. 80) sowie das BMF-Schreiben vom 26.02.2007 – IV C 2 – S 2230 – 46/06 (BStBl 2007 I S. 269), Tz. 14.
7Vgl. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG.
8Niedersächsisches FG vom 29.05.2024 3 K 36/24 (EFG 2024 S. 1586).
9Az. des BFH: IX R 17/24.
10Siehe § 8 Abs. 1a und Abs. 1b Sozialgesetzbuch IV; die Geringfügigkeitsgrenze ist an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt und betrug im Jahr 2024 538 €, seit dem 01.01.2025 556 €.
11Vgl. § 28a Abs. 7 und Abs. 8 Sozialgesetzbuch IV.
12Siehe § 10 Abs. 1 Satz 1 DEÜV.
13Siehe § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. f Sozialgesetzbuch IV.
14Vgl. dazu Informationsbrief November 2024 Nr. 5.
15FG München vom 08.12.2023 8 K 1534/23 (EFG 2024 S. 653).
16BFH-Urteil vom 13.08.2024 IX R 31/23 (BStBl 2024 II S. 869).
17BMF-Schreiben vom 26.11.2024 – IV C 3 – S 2284/20/10002 (BStBl 2024 I S. 1429).
18Siehe dazu BMF-Schreiben vom 09.09.2019 – IV C 5 – S 2378/19/10002 (BStBl 2019 I S. 911) sowie das BMF-Schreiben vom 06.09.2023 – IV C 5 – S 2533/19/10026 (BStBl 2023 I S. 1649) mit amtlich vorgeschriebenem Muster.
19Siehe §§ 46 bis 48 UStDV.
20Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, wenn seit dem 01.01.2025 die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 9.000 € betragen hat (siehe Art. 5 des 4. Bürokratieentlastungsgesetzes, BGBl 2024 I Nr. 323); betrug die Umsatzsteuer 2024 nicht mehr als 2.000 € (siehe Art. 23 Wachstumschancengesetz, BGBl 2024 I Nr. 108), so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht (vgl. im Einzelnen § 18 Abs. 2 UStG).
21Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, wenn seit dem 01.01.2025 die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 9.000 € betragen hat (siehe Art. 5 des 4. Bürokratieentlastungsgesetzes, BGBl 2024 I Nr. 323); betrug die Umsatzsteuer 2024 nicht mehr als 2.000 € (siehe Art. 23 Wachstumschancengesetz, BGBl 2024 I Nr. 108), so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht (vgl. im Einzelnen § 18 Abs. 2 UStG).
22Siehe die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2020 (Bundestags-Drucksache 19/22850). Zur Anwendung der Totalüberschuss-prognose siehe BMF-Schreiben vom 08.10.2004 – IV C 3 – S 2253 – 91/04 (BStBl 2004 I S. 933), Rz. 33 ff.
23Siehe R 21.3 EStR und H 21.3 „Ortsübliche Marktmiete“ EStH.
24Siehe H 21.3 „Überlassung an fremde Dritte“ EStH.
25Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 vom 02.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 386). Siehe dazu auch Informationsbrief September 2024 Nr. 4.
26Geändert durch das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) vom 23.12.2024 (BGBl 2024 I Nr. 449).
27Einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf i. H. von 2.928 Euro.