Gehaltsverzicht im Zusammenhang mit vorzeitigem Ruhestand kein sofort zufließender Arbeitslohn

Grundsätzlich werden Einnahmen dann für Zwecke der Besteuerung erfasst, wenn sie dem Bezieher zugeflossen sind. Laufender Arbeitslohn gilt regelmäßig in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum (in der Regel der Monat) endet.7 Voraussetzung für die Besteuerung ist allerdings, dass der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen ist und er wirtschaftlich darüber verfügen kann. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass dem Arbeitnehmer künftig fällig werdender Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt, sondern einem Wertguthaben- bzw. Arbeitszeitkonto zugeführt wird, aus dem Vergütungen in einer späteren Freistellungsphase aufgebracht werden sollen, führt dies regelmäßig nicht zu einem (sofort steuerpflichtigen) Zufluss. Erst die spätere Auszahlung des Guthabens während der Freistellung löst den Zufluss von Arbeitslohn und damit eine Besteuerung aus.8

 

Der Bundesfinanzhof9 hat jetzt entschieden, dass dies ebenso gilt, wenn ein (Fremd-)Geschäftsführer auf die Auszahlung laufender Bezüge verzichtet (im Streitfall 6.000 Euro je Monat) und der Arbeitgeber (GmbH) aus diesem Gehaltsverzicht die künftigen Lohnzahlungen während einer späteren Freistellungsphase zum Zwecke des vorzeitigen Ruhestands des Geschäftsführers finanziert.
Nach Auffassung des Gerichts stellen die Zuführungen zum Zeitwertkonto keinen gegenwärtig zufließenden Arbeitslohn dar. Der Arbeitnehmer hatte weder ein Recht, eine Auszahlung des Wertguthabenkontos zu verlangen, noch konnte er über die Gutschriften in anderer Weise verfügen.

 

Ausdrücklich weist der Bundesfinanzhof darauf hin, dass die (günstige) steuerliche Behandlung entsprechender Zeitwertmodelle – entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis10 – nicht nur für „normale“ Arbeitnehmer, sondern auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH gilt.
Zu beachten ist dagegen, dass bei beherrschenden Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft davon ausgegangen wird, dass sie bereits bei Fälligkeit der Vergütung über diese verfügen können und ihnen damit entsprechende Einnahmen zugeflossen sind.11

 

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 2. Kalendervierteljahr 2018.
4Dort, wo der 15. 8. ein regionaler Feiertag (Mariä Himmelfahrt) ist, verschiebt sich die Fälligkeit auf den 16. 8.
5Vierteljahreszahler, ggf. Halbjahres- und Jahreszahler (siehe § 28 Abs. 1 und 2 GrStG).
6Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 20. 8., weil der 18. 8. ein Samstag bzw. der 19. 8. ein Sonntag ist.
7Siehe § 11 Abs. 1 i. V. m. § 38a Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG.
8Vgl. im Einzelnen zu den Anforderungen eines Zeitwertkonto-Modells BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009 – IV C 5 – S 2332/07/0004
(BStBl 2009 I S. 1286).

9Siehe Urteil vom 22. Februar 2018 VI R 17/16.
10Vgl. BMF-Schreiben vom 17. Juni 2009 (Fußnote 8), Tz. A.IV.2.b.
11Siehe hierzu Informationsbrief August 2014 Nr. 6.
12Siehe hierzu im Einzelnen § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
13Vgl. BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000 – IV C 3 – S 2256 – 263/00 (BStBl 2000 I S. 1383), Rz. 21.
14Urteil vom 20. März 2018 8 K 1160/15.
15Az. des BFH: IX R 11/18.
16Erleichterungen gelten für sog. Kleinbetragsrechnungen; das sind Rechnungen bis zu einem Gesamtbetrag von 250 Euro (vgl. § 33 UStDV).
17Urteil vom 1. März 2018 V R 18/17.
18Siehe hierzu § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Abgabenordnung.
19Siehe BFH-Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 sowie Informationsbrief Juli 2018 Nr. 1.
20Vgl. BMF-Schreiben vom 14. Juni 2018 – IV A 3 – S 0465/18/10005-01.
21Siehe Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen.
22Beträge für beide Elternteile einschließlich des (unveränderten) Freibetrags für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs in
Höhe von 1.320 Euro.

23Vgl. § 35a Abs. 3 bis 5 EStG.

24Siehe BMF-Schreiben vom 9. November 2016 – IV C 8 – S 2296-b/07/10003 (BStBl 2016 I S. 1213), Rz. 22.
25Vom 20. März 2014 VI R 56/12 (BStBl 2014 II S. 882).
26BFH-Urteil vom 21. Februar 2018 VI R 18/16.
27Urteil vom 25. Oktober 2017 3 K 3130/17 (EFG 2018 S. 42), anhängig beim BFH: VI R 50/17; vgl. Informationsbrief April 2018 Nr. 1.
28Siehe hierzu auch die Aufstellung im Informationsbrief Januar 2018 Nr. 6.
29Urteile vom 27. September 2017 3 K 2546/16 (EFG 2018 S. 750) sowie 3 K 2547/16 (EFG 2018 S. 755).
30Az. des BFH: X R 45/17 und X R 44/17.
31Der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose in Höhe von 0,25 % bleibt unverändert.
32Ausnahme: In Sachsen tragen die Arbeitnehmer einen um 0,5 % höheren Anteil an der Pflegeversicherung (ab 2019 wären dies dann 1,925 %).
33Vgl. § 19 UStG.
34Siehe Abschn. 19.3 Abs. 1 Satz 5 UStAE.
35Beschluss vom 7. Februar 2018 XI R 7/16.