Auch Lohnzahlungen an mitarbeitende Angehörige sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar; Voraussetzung ist jedoch, dass ein wirksamer Arbeitsvertrag geschlossen wurde, diese Vereinbarung inhaltlich dem Fremdüblichen entspricht und auch tatsächlich so durchgeführt wird.10
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil11 die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen im Hinblick auf feste Arbeitszeiten und auf Stundenaufzeichnungen näher definiert. Im vorliegenden Fall war die Ehefrau als Bürohilfskraft angestellt; dabei war zwar eine feste monatliche Arbeitszeit vereinbart worden, die wöchentlichen bzw. täglichen Arbeitszeiten variierten jedoch.
Bei einer nicht vollzeitigen Beschäftigung sind Unterschiede bei der Wochenarbeitszeit, die von den betrieblichen bzw. den beruflichen Erfordernissen des Arbeitgebers abhängen und auf die Eigenart des Arbeitsverhältnisses zurückzuführen sind, nach Ansicht des Gerichts nicht unüblich; dies gilt insbesondere für Hilfstätigkeiten.
Das Gericht führt zudem aus, dass die Nichtanerkennung eines Arbeitsverhältnisses nicht allein darauf gestützt werden kann, dass vorhandene Arbeitszeitnachweise unzureichend seien. Auch wenn die täglichen Arbeitszeiten deutlich variieren, kann die Anerkennung des Beschäftigungsverhältnisses nicht von Aufzeichnungen darüber abhängig gemacht werden, welche konkreten Arbeitsleistungen während dieser dokumentierten Zeiten erbracht wurden.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 14.06., weil der 13.06. ein Sonntag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Die Grenze wird ab 01.01.2022 auf 50 Euro angehoben; die Steuerbefreiung gilt bei Gutscheinen und Geldkarten nur, wenn diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
6§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG (Art. 2 Nr. 6 JStG 2019, BGBl 2019 I S. 2451).
7Weitere Einzelheiten siehe BMF-Schreiben vom 13.04.2021 – IV C 5 – S 2334/19/10007.
8Siehe dazu Informationsbrief November 2018 Nr. 8.
9Siehe auch R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR sowie Informationsbrief Januar 2021 Nr. 1.
10H 4.8 „Fremdvergleich“ EStH.
11BFH-Urteil vom 18.11.2020 VI R 28/18.
12Vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG sowie R E 13.4 Abs. 2 ErbStR.
13Vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG.
14Siehe BFH-Urteile vom 23.06.2015 II R 39/13 (BStBl 2016 II S. 225) und vom 28.05.2019 II R 37/16 (BStBl 2019 II S. 678).
15FG Düsseldorf, Urteil vom 10.03.2021 4 K 2245/19 Erb.
16BMF-Schreiben vom 16.03.2021 – IV C 1 – S 2252/19/10012 (BStBl 2021 I S. 353). Wertverluste von Aktien infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einer AG wertverluste-von-aktien-infolge-der-eroeffnung-des-insolvenzverfahrens-bei-einer-ag
17Vgl. § 3a Abs. 5 UStG.
18Vgl. § 18j UStG.
19Zu den einzelnen Steuersätzen siehe Informationsbrief April 2021 Nr. 4.
20Vgl. § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG i. d. F. des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes.
21Vgl. § 1 Abs. 3 GrEStG n. F.
22Siehe Abschn. 18.11 Abs. 4 UStAE sowie das aktuelle Verzeichnis der Länder mit Gegenseitigkeit (BMF-Schreiben vom 15.03.2021 – III C 3 – S 7359/19/10005, BStBl 2021 I S. 381).
23Adressdaten der ausländischen Behörden sowie Informationen, Formulare und Anleitungen siehe teilweise unter www.bzst.de.
24Hilfen unter www.ahk.de – Recht & Steuern – Mehrwertsteuerrückerstattung.
25Siehe Abschn. 18.16 UStAE.
26Zur deutschen Regelung vgl. § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG.