Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung für Grundbesitzunternehmen

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehörenden Grundstücken mit Grundsteuer und Gewerbesteuer werden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags 1,2 % der Einheitswerte dieser Betriebsgrundstücke abgezogen.5

Anstelle dieser Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz und ggf. eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen,6 auf Antrag die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG wählen. Dabei erfolgt die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Nutzung und Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Die erweiterte Kürzung wurde insbesondere eingeführt, um vermögensverwaltende Grundstücksunternehmen, deren Einkünfte nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen (z.B. GmbH, AG und regelmäßig die GmbH & Co. KG), mit vermögensverwaltenden Einzelpersonen und Personengesellschaften gleichzustellen, die grundsätzlich nicht der Gewerbesteuer unterliegen.

Unklar war, ob einer grundstücksverwaltenden, nur kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden GmbH & Co. KG die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 ff. GewStG auch zusteht, wenn sie an einer rein grundstücksverwaltenden Personengesellschaft (ohne gewerbliche Prägung) beteiligt ist.

Der Große Senat des Bundesfinanzhofs7 hat die Frage im Sinne der klagenden GmbH & Co. KG beantwortet. Die Beteiligung der GmbH & Co. KG an der Tochtergesellschaft stellt sich nach Auffassung des Gerichts als Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes dar, die keine kürzungsschädliche Tätigkeit enthält. Allein das Umqualifizieren der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Tochtergesellschaft in Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei der GmbH & Co. KG schließt die erweiterte Kürzung nicht aus, durch die gerade die Einkünfte entlastet werden sollen, die allein infolge der Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 11. 6., weil der 10. 6. ein Feiertag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5Zu den Einzelheiten siehe § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG, § 20 GewStDV und §§ 121a, 130 BewG.
6Weitere zulässige, aber nicht begünstigte Nebentätigkeiten sind Errichtung und Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern, von Eigentumswohnungen usw. (vgl. § 9 Nr. 1 Satz 2 bis 6 GewStG).
7Beschluss vom 25. September 2018 GrS 2/16.
8Siehe hierzu auch BFH-Urteil vom 30. Mai 2001 VI R 177/99 (BStBl 2001 II S. 671).
9Urteil vom 21. November 2018 VI R 10/17.
10Neuregelung des § 3 Nr. 34 EStG durch das „Jahressteuergesetz 2018“ (BStBl 2018 I S. 1377); zur Übergangsregelung vgl. § 52 Abs. 4 Satz 6 EStG n. F.
11Im Sinne der §§ 20, 20b Sozialgesetzbuch V.
12Begünstigt sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen, nicht dagegen Entgeltumwandlungen.
13Z. B. Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Grundstücken innerhalb von 10 Jahren nach der Anschaffung.
14Nicht ausgeglichene Verluste dürfen zur Verrechnung mit entsprechenden Einkünften aus Kapitalvermögen in Folgejahre vorgetragen werden.
15BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 – IV C 1 – S 2252/08/10004 (BStBl 2016 I S. 85), Rz. 60.
16Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15.
17BFH-Urteil vom 20. November 2018 VIII R 37/15.
18BFH-Urteil vom 27. Juni 2017 IX R 37/16 (BStBl 2017 II S. 1192); vgl. Informationsbrief Dezember 2017 Nr. 4.
19Dabei muss die Wohnung im mittleren Jahr nicht ganzjährig tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden; es reicht aus, wenn die Wohnung in den übrigen Zeiten des Jahres zur Verfügung steht und jederzeit zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden könnte (siehe dazu die unter Fußnote 18 genannte BFHEntscheidung).
20BMF-Schreiben vom 5. Oktober 2000 – IV C 3 – S 2256 – 263/00 (BStBl 2000 I S. 1383).
21FG Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2018 13 K 289/17.
22Az. des anhängigen Verfahrens: IX B 28/19.
23Siehe Abschn. 18.11 Abs. 4 UStAE sowie das aktuelle Verzeichnis der Länder mit Gegenseitigkeit (BMF-Schreiben vom 17. Oktober 2014 – IV D 3 – S 7359/07/10009, BStBl 2014 I S. 1369).
24Zu den Adressdaten der ausländischen Behörden sowie Informationen, Formularen (teilweise in Landessprache) und Anleitungen siehe www.bzst.de.
25Kontaktdaten unter www.ahk.de – Recht & Steuern – Mehrwertsteuerrückerstattung.
26Siehe Abschn. 18.16 UStAE.
27Zur deutschen Regelung vgl. § 18 Abs. 9 Satz 5 UStG.
28Zur Berücksichtigung von Verlusten beim Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften siehe BFH-Urteil vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15 sowie Informationsbrief Februar 2018 Nr. 4.
29Vom 11. Juli 2017 IX R 36/15 (BStBl 2019 II S. 208), vom 6. Dezember 2017 IX R 7/17 (BStBl 2019 II S. 213) und vom 20. Juli 2018 IX R 5/15 (BStBl 2019 II S. 194).
30BMF-Schreiben vom 5. April 2019 – IV C 6 – S 2244/17/10001 (BStBl 2019 I S. 257).
31Vgl. im Einzelnen BMF-Schreiben vom 5. April 2019 (Fuß – note 30).