Günstigere Besteuerung bei Altersrenten erforderlich

Der Bundesfinanzhof hat zwei Klagen von Rentnern bezüglich einer Doppelbesteuerung ihrer Altersrenten abgewiesen.7 In beiden Fällen lag keine Mehrfachbesteuerung vor. Das Gericht sah jedoch die Möglichkeit,dass bei künftigen Rentnerjahrgängen eine Doppelbesteuerung von Altersrenten eintreten kann, und skizzierte, wie eine rechnerische Überprüfung aussehen soll. Eine Doppelbesteuerung liegt danach vor, wenn die Summe der aus versteuertem Einkommen geleisteten Rentenversicherungsbeiträge (d. h., soweit die gezahlten Beiträge nicht als Sonderausgaben abgezogen werden konnten) höher ist als die Summe der nach derzeitigem Recht8 steuerfrei gestellten Teile der Rente; dabei ist von der bei Rentenbeginn bestehenden Lebenserwartung des Rentenbeziehers auszugehen. Soweit mit einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente zu rechnen ist, sind auch deren Freistellungsbeträge in die Berechnung einzubeziehen. Ob und ggf. wie der Gesetzgeber auf die neue Rechtsprechung reagieren wird, muss abgewartet werden.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Bei Antragstellung bis zum 30.09.2020 (siehe § 28 Abs. 3 GrStG).
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 05.07., weil der 04.07. ein Sonntag ist.
4Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 12.07., weil der 10.07. ein Samstag ist.
5Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
6Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
7BFH-Urteile vom 19.05.2021 X R 20/19 und X R 33/19.
8Vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
9Zu den Voraussetzungen im Einzelnen siehe § 7g EStG.
10Siehe § 52 Abs. 16 EStG n. F.
11Vgl. Bundestags-Drucksache 19/29843.
12§ 82b Abs. 2 EStDV.
13R 21.1 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 EStR.
14Vom 10.11.2020 IX R 31/19.
15Urteil vom 13.03.2018 IX R 22/17 (BFH/NV 2018 S. 824).
16Falls die Grenze überschritten wird, ist ein Abzug alternativ bis zu 4 Promille der Summe aus Jahresumsatz und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter möglich (vgl. § 10b Abs. 1 EStG).
17Vgl. BMF-Schreiben vom 18.02.1998 – IV B 2 – S 2144 – 40/98 (BStBl 1998 I S. 212).
18BFH-Urteil vom 14.07.2020 VIII R 28/17 (BStBl 2021 II S. 14).
19Urteil vom 10.09.2020 IV R 14/18 (BStBl 2021 II S. 367).
20BMF-Schreiben vom 05.05.2021 – IV C 6 – S 2240/19/10003 (BStBl 2021 I S. 696), Rn. 9.
21BMF-Schreiben vom 05.05.2021 (Fußnote 20), Rn. 31.
22Ergibt sich aus 15 % Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer je nach Hebesatz.
23Vgl. im Einzelnen Bundestags-Drucksache 19/29843.
24§ 21 Abs. 2 EStG sowie R 21.3 EStR.
25Vgl. BMF-Schreiben vom 08.10.2004 – IV C 3 – S 2253 – 91/04 (BStBl 2004 I S. 933), Rz. 33 ff.
26BFH-Urteil vom 22.02.2021 IX R 7/20.
27Siehe § 20 Abs. 6 Satz 4 (aktuelle Fassung) EStG.
28BFH vom 17.11.2020 VIII R 11/18. https://wp-w.de/wp-content/uploads/2021/05/IB-0621jvw.pdf