Die Verpflichtung zur Inventur5 ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.
Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:
– die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
– die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)
– der Wert der Maßeinheit
Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 14.12., weil der 13.12. ein Sonntag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5In der Regel findet die Inventur „am“ 31. Dezember statt. Für Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, gelten die Ausführungen sinngemäß für den jeweiligen Bilanzstichtag.
6§ 9 Abs. 4 Satz 8 EStG.
7BMF-Schreiben vom 24.10.2014 – IV C 5 – S 2353/14/10002 (BStBl 2014 I S. 1412), Rz. 33.
8Urteil vom 14.05.2020 VI R 24/18.
9Siehe z.B. EuGH-Urteil vom 15.09.2016 C-518/94 „Senatex“ und BFH-Urteil vom 20.10.2016 V R 26/15 (BStBl 2020 II S. 593).
10Siehe BMF-Schreiben vom 18.09.2020 – III C 2 – S 7286-a/19/10001 (BStBl 2020 I S. 976).v
11Von der Abgabepflicht befreit sind Unternehmen, deren an selbständige Auftragnehmer gezahlte Gesamtentgelte für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit usw. 450 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (siehe § 24 Künstlersozialversicherungsgesetz).
12Siehe Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021.
13Urteil vom 14.07.2020 VIII R 3/17; siehe auch BMF-Schreiben vom 11.03.2010 – IV C 3 – S 2221/09/10004 (BStBl 2010 I S. 227), Rz. 79.
14Siehe Anlage 9a zum BewG: Zu betrachten sind im Streitfall die Barwerte am Anfang und am Ende des Kalenderjahres 2020.
15Vgl. Urteil vom 28.04.2020 VI R 50/17.
16Siehe hierzu auch BFH-Urteil vom 21.02.2018 VI R 18/16 (BStBl 2018 II S. 641), Rz. 14.
17Vgl. Art. 2 Nr. 3 des Entwurfs zum Jahressteuergesetz 2020 (Bundesrats-Drucksache 503/20) sowie die Gesetzesbegründung hierzu. Zur Anwendung der Totalüberschussprognose siehe BMF-Schreiben vom 08.10.2004 – IV C 3 – S 2253-91/04 (BStBl 2004 I S. 933), Rz. 33 ff.
18Siehe R 21.3 EStR und BFH-Urteil vom 10.05.2016 IX R 44/15 (BStBl 2016 II S. 835). Zum Ansatz eines Möblierungszuschlags siehe auch BFH-Urteil vom 06.02.2018 IX R 14/17 (BStBl 2018 II S. 522).
19Siehe H 21.3 „Überlassung an fremde Dritte“ EStH.
20Siehe dazu die Beschlussempfehlungen zum Entwurf des Zweiten Familienentlastungsgesetzes (Bundestags-Drucksache 19/23795).
21§ 33a Abs. 1 EStG.
22Urteil vom 28.04.2020 VI R 43/17.