Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur5 ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 AO. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen.
Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

– die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
– die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)
– der Wert der Maßeinheit
Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 12.12., weil der 10.12. ein Samstag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
5In der Regel findet die Inventur „am“ 31. Dezember statt. Für Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, gelten die Ausführungen sinngemäß für den jeweiligen Bilanzstichtag.
6Vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuern vom 24.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1838).
7Siehe Bundestags-Drucksache 20/3938.
8Siehe § 3 Nr. 11c EStG i. d. F. des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz vom 19.10.2022 (BGBl 2022 I S. 1743).
9Siehe hierzu das Änderungsgesetz in Fußnote 8.
10Vgl. BMF-Schreiben vom 25.10.2022 – III C 2 – S 7030/22/10016 (BStBl 2022 I S. 1455).
11Im Jahressteuergesetz 2022 ist ab 2023 die Einführung einer monatsbezogenen Arbeitszimmerpauschale von 1.248 Euro vorgesehen (siehe Nr. 5 in diesem Informationsbrief).
12§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG.
13BMF-Schreiben vom 06.10.2017 – IV C 6 – S 2145/07/10002 (BStBl 2017 I S. 1320), Rn. 9 ff.
14Siehe BMF-Schreiben vom 06.10.2017 (Fußnote 13), Rn. 13.
15BFH-Urteil vom 23.01.2003 IV R 71/00 (BStBl 2004 II S. 43).
16FG Münster vom 18.08.2022 8 K 3186/21 E.
17Vgl. Art. 12 Jahressteuergesetz 2022 (Bundesrats-Drucksache 457/22).
18Vgl. dazu auch Informationsbrief November 2022 Nr. 1.
19Siehe Bundesrats-Drucksache 457/22 (B).
20Der Betrag ist schon für 2022 von 0,35 Euro auf 0,38 Euro durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 (BGBl 2022 I S. 749) erhöht worden.
21Der Betrag ist schon für 2022 von 0,35 Euro auf 0,38 Euro durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 (BGBl 2022 I S. 749) erhöht worden.
22Vgl. dazu § 9 Abs. 1 Nr. 5 Satz 8 und § 8 Abs. 2 Satz 5 EStG.
23BFH-Urteil vom 04.08.2022 VI R 35/20.
24Siehe die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2020 (Bundestags-Drucksache 19/22850). Zur Anwendung der Totalüberschussprognose siehe BMF-Schreiben vom 08.10.2004 – IV C 3 – S 2253-91/04 (BStBl 2004 I S. 933), Rz. 33 ff.
25Siehe R 21.3 EStR und H 21.3 „Ortsübliche Marktmiete“ EStH.
26Siehe H 21.3 „Überlassung an fremde Dritte“ EStH.