Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur4 ergibt sich aus den §§ 240 bis 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen. Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

– die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
– die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)
– der Wert der Maßeinheit

Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4In der Regel findet die Inventur „am“ 31. Dezember statt. Für Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, gelten die Ausführungen sinngemäß für den jeweiligen Bilanzstichtag.
5Urteil vom 10. April 2018 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12.
6Siehe Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Bundesrats-Drucksache 500/19).
7Die neue Steuermesszahl beträgt regelmäßig 0,34 ‰ (statt bisher 3,5‰).
8Vgl. Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung (Bundesrats-Drucksache 503/19).
9Siehe Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 und Art. 105 Abs. 2 Grundgesetz n. F.
10Siehe Zweite Mindestlohnanpassungsverordnung (BGBl 2018 I S. 1876).
11Siehe Bundesrats-Drucksache 538/19.
12Siehe Bundesrats-Drucksache 514/19.
13Siehe R 21.3 EStR und BFH-Urteil vom 10. Mai 2016 IX R 44/15 (BStBl 2016 II S. 835). Zum Ansatz eines Möblierungszuschlags siehe auch BFH-Urteil vom 6. Februar 2018 IX R 14/17 (BStBl 2018 II S. 522).
14Siehe H 21.3 „Überlassung an fremde Dritte“ EStH.
15Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 22. Februar 2018 6 K 2033/15 (EFG 2018 S. 1496); vgl. Informationsbrief September 2019 Nr. 5.
16Urteil vom 6. Juni 2019 V R 18/18.
17Urteil vom 12. März 2019 IX R 34/17.
18Siehe BMF-Schreiben vom 6. November 2019 – IV A 4 – S 0319/19/10002.
19Vgl. dazu BMF-Schreiben vom 26. November 2010 – IV A 4 – S 0316/08/10004-07 (BStBl 2010 I S. 1342) sowie Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO (Einführungsgesetz zur Abgabenordnung).