Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres

Die Verpflichtung zur Inventur4 ergibt sich aus den §§ 240 und 241a Handelsgesetzbuch sowie aus den §§ 140 und 141 Abgabenordnung. Nach diesen Vorschriften sind Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen. Eine Inventur ist danach nur erforderlich, wenn bilanziert wird. Die ordnungsgemäße Inventur ist eine Voraussetzung für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung. Bei nicht ordnungsmäßiger Buchführung kann das Finanzamt den Gewinn teilweise oder vollständig schätzen. Das Inventar muss die Überprüfung der Mengen und der angesetzten Werte ermöglichen. Es ist daher notwendig, dass über jeden Posten im Inventar folgende Angaben enthalten sind:

– die Menge (Maß, Zahl, Gewicht)
– die verständliche Bezeichnung der Vermögensgegenstände (Art, Größe, Artikel-Nummer)
– der Wert der Maßeinheit

Zur Unterstützung der Inventurarbeiten sind Hinweise in der beigefügten Anlage zusammengefasst.

 

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4In der Regel findet die Inventur „am“ 31. Dezember statt. Für Unternehmen, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, gelten die Ausführungen sinngemäß für den jeweiligen Bilanzstichtag.
5BMF-Schreiben vom 14. Oktober 2015 – IV C 5 – S 2332/15/10001 (BStBl 2015 I S. 832),Tz. 4.
6FG Köln vom 27. Juni 2018 3 K 870/17 (EFG 2018 S. 1647).
7Auf die Möglichkeit der Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber in Höhe von 25 % (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG) wird hingewiesen.
8Az.: VI R 31/18.
9Urteil vom 6. Juni 2018 X R 41/17 (BStBl 2018 II S. 648).
10Vgl. insoweit Informationsbriefe Dezember 2016 Nr. 6 und Mai 2017 Nr. 3.
11Beschluss vom 25. April 2018 IX B 21/18 (BStBl 2018 II S. 415); siehe dazu auch Informationsbrief Juli 2018 Nr. 1.
12Beschluss vom 31. August 2018 9 V 2360/18 E.
13Az.: VIII B 128/18.
14Siehe R 21.3 EStR und BFH-Urteil vom 10. Mai 2016 IX R 44/15 (BStBl 2016 II S. 835). Zum Ansatz eines Möblierungszuschlags siehe BFH-Urteil vom 6. Februar 2018 IX R 14/17 (BStBl 2018 II S. 522) sowie Informationsbrief September 2018 Nr. 2.
15Siehe H 21.3 „Überlassung an fremde Dritte“ EStH.
16Vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 und 2 EStG sowie R 10.4 EStR.
17Urteil vom 13. März 2018 X R 25/15.
18Siehe H 11 „Allgemeines“/„Kurze Zeit“ EStH.
19Urteil vom 27. Juni 2018 X R 44/16.
20Urteil vom 2. Juli 2018 IX R 31/16.
21Dagegen unterliegen entsprechende Entgelte für zeitlich begrenzte Nutzungsrechte als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 19. April 1994 IX R 19/90, BStBl 1994 II S. 640).