Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung bei Betriebsaufgabe

Für die (geplante) Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bei Gewerbetreibenden, Selbständigen und Freiberuflern – deren Gewinn höchstens 200.000 Euro beträgt – können die steuerlichen Effekte durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags von bis zu 50 % der geplanten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten vorgezogen werden. Bei erfolgter Investition kommt zudem eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % in den ersten 5 Jahren in Betracht. Die Begünstigung nach § 7g EStG setzt u. a. voraus, dass das Wirtschaftsgut sowohl im Jahr der Anschaffung bzw. der Herstellung als auch im darauffolgenden Wirtschaftsjahr (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird.6 In Fällen der unterjährigen Aufgabe oder Veräußerung eines Betriebs entsteht in der Regel ein sog. Rumpfwirtschaftsjahr. Bislang war umstritten, ob für Wirtschaftsgüter, die im Vorjahr angeschafft bzw. hergestellt wurden, die Begünstigungen nach § 7g EStG entfallen.

Der Bundesfinanzhof7 h7t hierzu – entgegen der Praxis der Finanzverwaltung8 – entschieden, dass die zeitliche Nutzungsvoraussetzung durch die Verwendung des Begriffs „Wirtschaftsjahr“ keine zwingende Nutzung über einen Zwölf-Monats-Zeitraum im Folgejahr erfordert, sondern diese auch in Fällen von
Rumpfwirtschaftsjahren erfüllt ist.

Beispiel:
A ist Inhaber eines Einzelunternehmens. In seiner Steuererklärung für das Jahr 2018 machte er für den geplanten Erwerb eines Kleintransporters einen Investitionsabzugsbetrag geltend. Im Februar 2020 erfolgte die tatsächliche Anschaffung des Transporters. Dieser wurde bis zur Aufgabe des Betriebs im Juli 2021 ausschließlich betrieblich genutzt. Der Transporter erfüllt die (zeitlichen) Nutzungsvoraussetzungen hinsichtlich des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung.

Der Bundesfinanzhof hat allerdings keine Aussage dazu getroffen, ob auch der Fall einer nur wenige Tage umfassenden Nutzung begünstigt ist.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 14.02., weil der 13.02. ein Sonntag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 4. Kalendervierteljahr 2021. Zur Sondervorauszahlung siehe Nr. 5 in diesem Informationsbrief.
5Vierteljahresbetrag; ggf. Halbjahresbetrag, wenn der Jahresbetrag 30 € nicht übersteigt und wenn die Gemeinde Halbjahreszahlung angeordnet hat (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG).
6§ 7g Abs. 4 Satz 1 und § 7g Abs. 6 Nr. 2 EStG.
7BFH-Urteil vom 28.07.2021 X R 30/19.
8BMF-Schreiben vom 20.03.2017 – IV C 6 – S 2139-b/07/10002-02 (BStBl 2017 I S. 423), Rz. 37 und 38.
9Vgl. FG Niedersachsen vom 18.08.2016 5 K 288/15 (EFG 2016 S. 1925) und FG Rheinland-Pfalz vom 26.03.2019 3 K 1816/18 (EFG 2019 S. 835).
10EuGH-Urteil vom 28.10.2021 C-324/20 (X-Beteiligungsgesellschaft).
11Entwurf eines BMF-Schreibens vom 17.06.2021, „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von Token“, Rz. 39.
12§ 23 Abs. 1 Nr. 2 Satz 4 EStG.
13Entwurf eines BMF-Schreibens vom 17.06.2021, Rz. 47 ff.
14FG Baden-Württemberg vom 11.06.2021 5 K 1996/19; Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 27/21).
15§ 23 Abs. 3 Satz 5 ff. EStG.
16Vgl. § 28a Abs. 7 und 8 Sozialgesetzbuch IV.
17Siehe § 10 Abs. 1 Satz 1 DEÜV.
18Siehe § 28a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. f Sozialgesetzbuch IV.
19Siehe §§ 46 bis 48 UStDV.
20Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 e betragen hat; betrug die Umsatzsteuer 2021 nicht mehr als 1.000 e, so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht (vgl. im Einzelnen § 18 Abs. 2 UStG).
21Siehe dazu BMF-Schreiben vom 09.09.2019 – IV C 5 – S 2378/19/10002 (BStBl 2019 I S. 911) sowie das BMF-Schreiben vom 09.09.2020 – IV C 5 – S 2533/19/10030 (BStBl 2020 I S. 926) mit amtlich vorgeschriebenem Muster.
22Vgl. BMF-Schreiben vom 01.12.2021 – III C 2 – S 7280-a/19/10002 (BStBl 2021 I S. 2486).
23Vgl. BFH-Urteil vom 10.07.2019 XI R 28/18 (BStBl 2021 IIS. 961).
24Vgl. Abschn. 15.2a Abs. 4 UStAE.
25Siehe dazu auch Informationsbrief April 2020 Nr. 4.
26Vgl. im Einzelnen § 3 Abs. 2 Geldwäschegesetz.
27www.transparenzregister.de.
28Siehe § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz.
29Vgl. hierzu § 19 Abs. 3 Geldwäschegesetz.
30Siehe § 59 Abs. 8 Geldwäschegesetz n. F. (BGBl 2021 I S. 2083).
31Vgl. hierzu im Einzelnen § 56 Geldwäschegesetz.