Investitionsabzugsbetrag: Weitere Verlängerung der Investitionsfrist geplant

Für geplante Investitionen von beweglichen und (fast) ausschließlich betrieblich genutzten Wirtschaftsgütern kann vorab ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von bis zu 50% der voraussichtlichen Anschaffungskosten gewinnmindernd berücksichtigt werden.9
Erfolgt die tatsächliche Investition nicht innerhalb einer bestimmten Frist, ist der Abzugsbetrag mit steuerlicher Wirkung rückgängig zu machen.
Für im Jahr 2017 geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge ist die „normale“ gesetzliche Frist von 3 Jahren bereits durch eine Gesetzesänderung10 auf 4 Jahre verlängert worden, sodass es ausreichend ist, wenn die Investition bis Ende 2021 erfolgt.

Geplant ist, diese Frist um ein weiteres Jahr zu verlängern. Danach können Investitionen für Investitionsabzugsbeträge aus 2017 (statt bis Ende 2021) noch bis zum 31.12.2022 durchgeführt werden. Für in 2018 geltend gemachte Investitionsabzugsbeträge („normale“ Frist bis Ende 2021) bedeutet dies, dass die Investitionsfrist ebenfalls erst Ende 2022 ausläuft.11

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Bei Antragstellung bis zum 30.09.2020 (siehe § 28 Abs. 3 GrStG).
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 05.07., weil der 04.07. ein Sonntag ist.
4Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 12.07., weil der 10.07. ein Samstag ist.
5Für den abgelaufenen Monat. Falls vierteljährlich gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
6Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat. Falls vierteljährlich ohne Dauerfristverlängerung gezahlt wird, für das abgelaufene Kalendervierteljahr.
7BFH-Urteile vom 19.05.2021 X R 20/19 und X R 33/19.
8Vgl. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
9Zu den Voraussetzungen im Einzelnen siehe § 7g EStG.
10Siehe § 52 Abs. 16 EStG n. F.
11Vgl. Bundestags-Drucksache 19/29843.
12§ 82b Abs. 2 EStDV.
13R 21.1 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 EStR.
14Vom 10.11.2020 IX R 31/19.
15Urteil vom 13.03.2018 IX R 22/17 (BFH/NV 2018 S. 824).
16Falls die Grenze überschritten wird, ist ein Abzug alternativ bis zu 4 Promille der Summe aus Jahresumsatz und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter möglich (vgl. § 10b Abs. 1 EStG).
17Vgl. BMF-Schreiben vom 18.02.1998 – IV B 2 – S 2144 – 40/98 (BStBl 1998 I S. 212).
18BFH-Urteil vom 14.07.2020 VIII R 28/17 (BStBl 2021 II S. 14).
19Urteil vom 10.09.2020 IV R 14/18 (BStBl 2021 II S. 367).
20BMF-Schreiben vom 05.05.2021 – IV C 6 – S 2240/19/10003 (BStBl 2021 I S. 696), Rn. 9.
21BMF-Schreiben vom 05.05.2021 (Fußnote 20), Rn. 31.
22Ergibt sich aus 15 % Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer je nach Hebesatz.
23Vgl. im Einzelnen Bundestags-Drucksache 19/29843.
24§ 21 Abs. 2 EStG sowie R 21.3 EStR.
25Vgl. BMF-Schreiben vom 08.10.2004 – IV C 3 – S 2253 – 91/04 (BStBl 2004 I S. 933), Rz. 33 ff.
26BFH-Urteil vom 22.02.2021 IX R 7/20.
27Siehe § 20 Abs. 6 Satz 4 (aktuelle Fassung) EStG.
28BFH vom 17.11.2020 VIII R 11/18. https://wp-w.de/wp-content/uploads/2021/05/IB-0621jvw.pdf