Jahressteuergesetz 2020: Wichtige Änderungen

Das Jahressteuergesetz 20206 wurde nunmehr verabschiedet; folgende Änderungen sind von besonderem Interesse:
• Für die Jahre 2020 und 2021 wird eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird, eingeführt; der Abzug ist jedoch auf 600 Euro pro Jahr begrenzt. Die Pauschale kommt Personen zugute, bei denen die erforderlichen Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen oder die auf den Einzelnachweis der Arbeitszimmerkosten verzichten. Die Homeoffice-Pauschale wird nicht zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt.

• Die Investitionsförderung nach § 7g EStGfür kleine und mittlere Unternehmen wird bereits für 2020 verbessert. Der Abzugsbetrag wird von 40% auf 50%der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angehoben; der Höchstbetrag von 200.000 Euro gilt unverändert weiter. Die mindestens 90%ige betriebliche Nutzung bleibt als Voraussetzung erhalten, wobei jetzt auch längerfristig vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt sind. Die einheitliche Gewinngrenze beträgt aber 200.000 Euro.
• Die Voraussetzungen für (lohnsteuerrechtliche) Gehaltsumwandlungen zur Erlangung bestimmter Steuervergünstigungen sind jetzt gesetzlich geregelt.7
• Vom Arbeitgeber gewährte coronabedingte Hilfen gem. § 3 Nr. 11a EStG in Höhe von insgesamt 1.500 Euro können noch bis zum 30.06.2021 gezahlt werden.
• Die Steuerbefreiung für Zuschüsse bzw. Aufstockungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld für die Monate März 2020 bis Dezember 2020 wird bis Dezember 2021 verlängert (§ 3 Nr. 28a EStG).
• Bei einer verbilligten Vermietung einer Wohnung wird die Grenze von 66% der ortsüblichen Miete, bei deren Unterschreitung die Werbungskosten nur anteilig abgezogen werden können, ab 2021 auf 50% gesenkt. Beträgt die Miete zwischen 50% und 66% der Vergleichsmiete, ist aber eine Totalüberschussprognose zu erstellen; bei einem prognostizierten Gesamtverlust ist der Werbungskostenabzug wie bisher zu kürzen. Erlässt der Vermieter der Wohnung (coronabedingt) aufgrund einer finanziellen Notsituation des Mieters die Mietzahlung zeitlich befristet oder ganz, hat dies keinen Einfluss auf die bisherige Beurteilung des Mietverhältnisses im Rahmen des § 21 Abs. 2 EStG.8
• Ab 2021 steigt die sog. Übungsleiterpauschale von 2.400 Euro auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG).
• Die Grenze für den vereinfachten Spendennachweis wird ab 2021 von 200 Euro auf 300 Euro angehoben (§ 50 Abs. 4 Nr. 2 EStDV).
• Ab 2022 wird die Freigrenze für steuerfreie „sonstige“ Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) von 44 Euro auf 50 Euro pro Monat erhöht.
• Die Befristung für die Anhebung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 wird aufgehoben, sodass die Erhöhung auch für die Jahre ab 2022 gilt.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 15.02., weil der 13.02. ein Samstag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 4. Kalendervierteljahr 2020. Zur Sondervorauszahlung siehe Nr. 3 in diesem Informationsbrief.
5Vierteljahresbetrag; ggf. Halbjahresbetrag, wenn der Jahresbetrag 30 € nicht übersteigt und wenn die Gemeinde Halbjahreszahlung angeordnet hat (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG).
6Siehe BGBl 2020 I S. 3096.
7Vgl. BMF-Schreiben vom 05.02.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10017 (BStBl 2020 I S. 222) sowie Informationsbrief Januar 2020 Nr. 2.
8Vgl. eine Information der OFD Nordrhein-Westfalen vom 02.12.2020 – S 2253-2020/0025-St 231.
9Siehe dazu BMF-Schreiben vom 09.09.2019 – IV C 5 – S 2378/19/10002 (BStBl 2019 I S. 911) sowie das BMF-Schreiben vom 09.09.2019 – IV C 5 – S 2533/19/10030 (BStBl 2019 I S. 919) mit amtlich vorgeschriebenem Muster.
10Siehe §§ 46 bis 48 UStDV.
11Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 e betragen hat; betrug die Umsatzsteuer 2020 nicht mehr als 1.000 e, so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht (vgl. § 18 Abs. 2 UStG).
12Vgl. § 28a Abs. 7 und 8 Sozialgesetzbuch IV.
13Siehe § 10 Abs. 1 Satz 1 DEÜV.
14Siehe hierzu www.kfw.de.
15Zu finden auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums bei Eingabe von „Kaufpreisaufteilung“ im Suchfeld.
16Urteil vom 21.07.2020 IX R 26/19.
17Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken. 18Einschließlich Nordirland und der Insel Man.
19BMF-Schreiben vom 10.12.2020 – III C 1 – S 7050/19/10001(BStBl 2020 I S. 1370).
20Siehe § 149 Abs. 3 und 4 Abgabenordnung.
21Siehe dazu Informationsbrief Mai 2020 Nr. 1.
22Vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 22.12.2020 – IV A 3 – S 0336/20/10001.