Kein privates Veräußerungsgeschäft bei Verkauf einer selbstgenutzten Wohnung und kurzzeitiger Vermietung

Die Veräußerung einer Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb ist dann nicht als sog. privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn die Immobilie zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dafür genügt es nach dem Gesetzeswortlaut, wenn eine Selbstnutzung „im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren“ vorliegt (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).
Dabei reicht es nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs6 aus, wenn die Selbstnutzung im Jahr der Veräußerung lediglich am 1. Januar, im Jahr davor durchgehend und im zweiten Jahr vor der Veräußerung nur am 31. Dezember vorgelegen hat. In der übrigen Zeit im Jahr der Veräußerung bzw. im zweiten Jahr vor der Veräußerung kann die Immobilie auch vermietet werden, ohne die Steuerfreiheit der Veräußerung zu gefährden; nur im Jahr vor der Veräußerung ist eine durchgehende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erforderlich. Die Finanzverwaltung7 hat sich nun dieser Rechtsauffassung angeschlossen.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 2. Kalendervierteljahr 2020.
4Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 17.08., weil der 15.08. ein Samstag ist.
5Vierteljahreszahler, ggf. Halbjahres- und Jahreszahler (siehe § 28 Abs. 1 und 2 GrStG).
6Urteil vom 03.09.2019 IX R 10/19.
7BMF-Schreiben vom 17.06.2020 – IV C 1 – S 2256/08/10006.
8§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
9H 9.10 „Fahrtkosten bei einfacher Fahrt“ LStH.
10Urteil vom 12.02.2020 VI R 42/17.
11Urteil vom 22.10.2019 3 K 452/19 (EFG 2020 S. 281); gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az. des BFH: VI R 23/20).
12Vgl. § 3 Nr. 13 und 16 EStG sowie zu den aktuellen Pauschalen BMF-Schreiben vom 20.05.2020 – IV C 5 – S 2353/20/10004 (BStBl 2020 I S. 544).
13Urteil vom 06.06.2019 V R 18/18 (BStBl 2020 II S. 293); siehe auch Informationsbrief Dezember 2019 Nr. 6.
14BMF-Schreiben vom 03.06.2020 – III C 2 – S 7100/19/10001 (BStBl 2020 I S. 546).
15Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 (BGBl 2020 I S. 1385) und Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 (BGBl 2020 I S. 1512); siehe auch Nr. 6 und 7 in diesem Informationsbrief.
16Siehe Informationsbrief Februar 2020 Nr. 1.
17In der Fassung des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29.06.2020 (BGBl 2020 I S. 1512). 18Vom 29.06.2020 (BGBl 2020 I S. 1512).
19Zu den Übergangsregelungen im Einzelnen siehe BMF-Schreiben vom 30.06.2020 – III C 2 – S 7030/20/10009.
20Siehe Informationsbrief September 2018 Nr. 4.
21Siehe dazu das (Erste) Corona-Steuerhilfegesetz vom 19.06.2020 (BGBl 2020 I S. 1385).
22BMF-Schreiben vom 02.07.2020 – III C 2 – S 7030/20/10006.
23Abschn. 12.16 Abs. 12 UStAE n. F.
24Eine Preisminderung kann nicht verlangt werden, wenn sie im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen wurde.