Bei Besteuerung der gesetzlichen Altersrente gab es verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich einer „Zuvielbelastung“, wenn die Besteuerung der Altersbezüge höher ausfällt als die vorhergehende Steuerentlastung.
Mit dem ab 2005 eingeleiteten Systemwechsel wird die Altersrente sukzessive in die vollständige Besteuerung überführt. In der Folge wurde geregelt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2023 der Besteuerungsanteil jährlich nur noch um ein halbes Prozent steigt, sodass die vollständige Besteuerung erst bei einem Rentenbeginn ab 2058 erreicht wird.
Der Bundesfinanzhof9 hatte bereits 2021 in zwei Verfahren die Rentenbesteuerung für verfassungsgemäß erklärt. Die dagegen erhobenen Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht10 nicht zur Entscheidung angenommen.
Inzwischen hat die Finanzverwaltung11 darauf reagiert und erlässt Steuerbescheide, in denen Renten besteuert werden, nicht mehr vorläufig, weil die Ungewissheit hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit entfallen sei. Bestehende Steuerbescheide mit entsprechendem Vorläufigkeitsvermerk werden nur auf Antrag für endgültig erklärt.
Derzeit sind allerdings noch zwei Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung beim Bundes-finanzhof12 anhängig; neu ergehende Bescheide können nur durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offengehalten werden.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungs¬zuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat.
4BVerfG-Beschluss vom 08.07.2021 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17; aktueller Zinssatz gem. § 238 Abs. 1a AO derzeit 0,15 %.
5§ 240 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 AO.
6Vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2023 X R 30/21 (BStBl 2024 II S. 215) sowie Informationsbrief März 2024 Nr. 5 m. w. N.
7Vgl. BFH-Beschluss vom 22.09.2023 VIII B 64/22 (AdV) – (BFH/NV 2023 S. 1418).
8BFH-Beschluss vom 21.03.2025 X B 21/25 (AdV).
9BFH-Urteile vom 19.05.2021 X R 33/19 und X R 20/19.
10BVerfG-Beschlüsse vom 07.11.2023 2 BvR 1140/21 und 2 BvR 1143/21.
11BMF-Schreiben vom 10.03.2025 – IV D 1 – S 0338/00083/001/ 081 (BStBl 2025 I S. 656) und – IV C 4 – S 2255/00236/011/001 (BStBl 2025 I S. 654).
12Az. des BFH: X R 9/24 und X R 18/23.
13H 9.9 „Berufliche Veranlassung“ und „Erhebliche Fahrzeitverkürzung“ LStH.
14BFH-Urteil vom 05.02.2025 VI R 3/23.
15Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer (siehe § 32d Abs. 1 Satz 3 ff. EStG); der ermäßigte Abgeltungsteuersatz beträgt bei 9 % Kirchensteuer 24,45 % bzw. 24,51 % bei 8 % Kirchensteuer.
16Soweit der Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten/ Betriebsausgaben geltend machen kann und ein Beherrschungsverhältnis vorliegt (siehe dazu BMF-Schreiben vom 19.05.2022 – IV C 1 – S 2252/19/10003, BStBl 2022 I S. 742) oder bei Zinsen an GmbH-Gesellschafter bzw. deren Angehörige (bei mindestens 10 %iger Beteiligung) gilt für entsprechende Kapitalerträge der persönliche Einkommensteuersatz.
17Vgl. § 51a Abs. 2e EStG.
18Siehe § 51a Abs. 2d EStG.
19Siehe hierzu § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.
20Insbesondere denkbar bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu ca. 19.000 Euro (Ehepartner: 38.000 Euro).
21Insbesondere denkbar bei einem zu versteuernden Einkommen bis zu ca. 19.000 Euro (Ehepartner: 38.000 Euro).
22Vgl. § 43a Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG. Zu beachten ist dabei, dass bei seit 2009 angeschafften Aktien Veräußerungsverluste grundsätzlich nur mit Veräußerungsgewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden dürfen.
23Siehe Abschn. 18.11 Abs. 4 UStAE sowie das aktuelle Verzeichnis der Länder mit Gegenseitigkeit (BMF-Schreiben vom 09.11.2022 – III C 3 – S 7359/19/10005, BStBl 2022 I S. 1585).
24Adressdaten der ausländischen Behörden sowie Informationen, Formulare und Anleitungen siehe teilweise unter www.bzst.de.
25Siehe Abschn. 18.16 UStAE.