Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind in Höhe von 2/3 der Aufwendungen, jedoch höchstens 4.000 Euro je Kind, als Sonderausgaben abziehbar.7 Zuschüsse des Arbeitgebers für die Unterbringung und Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes in einer Kindertagesstätte, einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Einrichtung sind durch ihre Steuerfreistellung ebenfalls begünstigt.8 Damit stehen der Sonderausgabenabzug der Aufwendungen und die Steuerfreistellung der Arbeitgeberzuschüsse zunächst nebeneinander; die Finanzverwaltung geht davon aus, dass Kinderbetreuungskosten um solche Zuschüsse zu kürzen sind.9
Der Bundesfinanzhof10 hat diese Auffassung in einem aktuellen Urteil bestätigt. Die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Aufwendungen sind um steuerfreie Zuschüsse zu kürzen. Zwar sieht das Gesetz keine besondere Regelung hinsichtlich einer Kürzung um die Zuschüsse zur Kinderbetreuung vor, jedoch setzt nach Auffassung des Gerichts der Begriff „Aufwendungen“ eine wirtschaftliche Belastung voraus, die bei einem speziell für diesen Zweck gezahlten Zuschuss, der zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird, nicht gegeben ist.
1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Die Schonfrist endet am 15.11., weil der 13.11. ein Samstag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 3. Kalendervierteljahr 2021.
5Zur Fristverlängerung unter besonderen Voraussetzungen siehe § 109 AO. Abweichend vom gesetzlichen Abgabetermin kann die Finanzverwaltung eine vorzeitige Abgabe mit einer Frist von 4 Monaten verlangen (siehe § 149 Abs. 4 AO).
6Siehe Art. 6 des ATAD-Umsetzungsgesetzes (BGBl 2021 I S. 2048).
7§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG; vgl. hierzu auch Anlage Sonderausgaben zum Informationsbrief Oktober 2021, Tz. 2.2.
8§ 3 Nr. 33 EStG.
9Vgl. Anlage Kind 2020, Zeile 74.
10BFH-Urteil vom 14.04.2021 III R 30/20.
11Für Auslandsreisen ist die für den jeweiligen Aufenthaltsstaat geltende Pauschale zugrunde zu legen (für 2021 vgl. BMF-Schreiben vom 03.12.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10010, BStBl 2020 I S. 1256).
12BFH-Urteil vom 12.07.2021 VI R 27/19 (BStBl 2021 II S. 642).
13§ 250 Abs. 1 HGB bzw. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
14BFH-Urteil vom 16.03.2021 X R 34/19.
15BFH-Urteil vom 18.03.2010 X R 20/09 (BFH/NV 2010 S. 1796
16Siehe H 11 EStH.
17Siehe § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO sowie BFH-Urteil vom 08.03.2016 VIII B 58/15 (BFH/NV 2016 S. 1008).
18Vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 EStG und H 11 „Allgemeines“ EStH.
19Siehe Bayrisches Landesamt für Steuern vom 27.07.2021 – S 2226.2.1 – 5/23 St 32.
20Siehe BFH-Urteil vom 27.06.2018 X R 44/16 (BStBl 2018 II S. 781).
21Siehe § 1 Abs. 1 Nr. 9 Sozialversicherungsentgelt-Verordnung.
22§ 52 Abs. 4 Satz 18 EStG.
23§ 1a Abs. 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG).
24§ 26a BetrAVG.
25Siehe dazu §§ 39 und 39e EStG.
26Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. und Abs. 2 Satz 2 EStG.
27Vgl. § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG.
28Siehe dazu die Anlage zum Informationsbrief Oktober 2021 sowie Nr. 2 in diesem Informationsbrief.
29Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 5 EStG.