Lohnsteuerbescheinigungen 2020

Bis Ende Februar 2021 hat der Arbeitgeber nach den Eintragungen im Lohnkonto die Lohnsteuerbescheinigung 2020 elektronisch zu erstellen und die erforderlichen Daten in einem amtlich vorgeschriebenen Verfahren nach Maßgabe des § 93c Abgabenordnung an die Finanzverwaltung zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 EStG). Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck der übermittelten Daten auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen. Eine Lohnsteuerbescheinigung ist regelmäßig nicht erforderlich bei Arbeitnehmern, für die der Arbeitgeber die Lohnsteuer ausschließlich pauschal (§§ 40 bis 40b EStG) erhoben hat.9

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Für den abgelaufenen Monat.
3Das Ende der Schonfrist verschiebt sich auf den 15.02., weil der 13.02. ein Samstag ist.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 4. Kalendervierteljahr 2020. Zur Sondervorauszahlung siehe Nr. 3 in diesem Informationsbrief.
5Vierteljahresbetrag; ggf. Halbjahresbetrag, wenn der Jahresbetrag 30 € nicht übersteigt und wenn die Gemeinde Halbjahreszahlung angeordnet hat (§ 28 Abs. 2 Nr. 2 GrStG).
6Siehe BGBl 2020 I S. 3096.
7Vgl. BMF-Schreiben vom 05.02.2020 – IV C 5 – S 2334/19/10017 (BStBl 2020 I S. 222) sowie Informationsbrief Januar 2020 Nr. 2.
8Vgl. eine Information der OFD Nordrhein-Westfalen vom 02.12.2020 – S 2253-2020/0025-St 231.
9Siehe dazu BMF-Schreiben vom 09.09.2019 – IV C 5 – S 2378/19/10002 (BStBl 2019 I S. 911) sowie das BMF-Schreiben vom 09.09.2019 – IV C 5 – S 2533/19/10030 (BStBl 2019 I S. 919) mit amtlich vorgeschriebenem Muster.
10Siehe §§ 46 bis 48 UStDV.
11Voranmeldungszeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr, wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 e betragen hat; betrug die Umsatzsteuer 2020 nicht mehr als 1.000 e, so kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe der Voranmeldungen durch das Finanzamt in Betracht (vgl. § 18 Abs. 2 UStG).
12Vgl. § 28a Abs. 7 und 8 Sozialgesetzbuch IV.
13Siehe § 10 Abs. 1 Satz 1 DEÜV.
14Siehe hierzu www.kfw.de.
15Zu finden auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums bei Eingabe von „Kaufpreisaufteilung“ im Suchfeld.
16Urteil vom 21.07.2020 IX R 26/19.
17Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken. 18Einschließlich Nordirland und der Insel Man.
19BMF-Schreiben vom 10.12.2020 – III C 1 – S 7050/19/10001(BStBl 2020 I S. 1370).
20Siehe § 149 Abs. 3 und 4 Abgabenordnung.
21Siehe dazu Informationsbrief Mai 2020 Nr. 1.
22Vgl. hierzu BMF-Schreiben vom 22.12.2020 – IV A 3 – S 0336/20/10001.