Abgabetermine und Hinweise zum Jahresende 2019

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher oder Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Einkommensteuer-Erklärungen verpflichtet sind und diese von einem Berater erstellen lassen, haben ihre Steuererklärungen erstmals für das Jahr 2018 grundsätzlich spätestens bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres abzugeben.5 Für die Abgabe der Steuererklärung 2018 wäre dies der 29. Februar 2020.6

Wird dieser Abgabetermin überschritten, ist zu beachten, dass – im Gegensatz zur bisherigen Praxis – Verspätungszuschläge künftig „automatisch“ festgesetzt werden: Sie betragen regelmäßig 0,25 % der festgesetzten Steuernachzahlungen für jeden angefangenen Monat, höchstens 25.000 Euro. Für die Einhaltung der Frist ist es erforderlich, dass alle notwendigen Unterlagen, Belege etc. rechtzeitig vorliegen.

Kurz vor dem Ende eines Kalenderjahres sind regelmäßig mehr steuerliche Termine zu beachten als im Laufe des Jahres. Dem Jahreswechsel kommt auch im Hinblick auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten eine besondere Bedeutung zu. Soll ein bestimmtes steuerliches Ergebnis noch für das Jahr 2019 erreicht werden, sind die entsprechenden Dispositionen bald zu treffen. In der Anlage sind die wichtigsten bis Ende Dezember dieses Jahres zu beachtenden Termine und entsprechende Hinweise – auch im Hinblick auf den 1. Januar 2020 – zusammengestellt.

1Lohnsteuer-Anmeldungen bzw. Umsatzsteuer-Voranmeldungen müssen bis zum Fälligkeitstag abgegeben werden, da sonst Verspätungszuschläge entstehen können.
2Die Fälligkeit verschiebt sich auf den 11. 11., weil der 10. 11. ein Sonntag ist.
3Für den abgelaufenen Monat.
4Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat bzw. das 3. Kalendervierteljahr 2019.
5Zur Fristverlängerung unter besonderen Voraussetzungen siehe § 109 Abgabenordnung (AO). Abweichend vom gesetzlichen Abgabetermin kann die Finanzverwaltung eine vorzeitige Abgabe mit einer Frist von 4 Monaten verlangen (siehe § 149 Abs. 4 AO).
6Unter Anwendung der Wochenend- bzw. Feiertagsregelung verschiebt sich der Abgabetermin auf den 2. März 2020 (§ 108 Abs. 3 AO).
7Siehe H 11 EStH.
8Vgl. BFH-Urteil vom 8. März 2016 VIII B 58/15 (BFH/NV 2016 S. 1008).
9Vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 2 EStG und H 11 „Allgemeines“ EStH.
10Siehe BFH-Urteil vom 27. Juni 2018 X R 44/16 (BStBl 2018 II S. 781).
11In Höhe von z. B. 3,30 Euro für ein arbeitstägliches unentgeltliches Mittagessen bzw. 1,77 Euro für ein Frühstück (Werte für 2019); siehe im Einzelnen Informationsbrief Januar 2019 Nr. 1.
12Urteil vom 3. Juli 2019 VI R 36/17.
13Siehe dazu auch R 19.6 Abs. 2 LStR.
14Urteil vom 23. Juli 2019 IX R 28/18.
15Siehe dazu §§ 39 und 39e EStG.
16Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 3 ff. und Abs. 2 Satz 2 EStG.
17Vgl. § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG.
18Siehe dazu die Anlage zum Informationsbrief Oktober 2019.
19Vgl. § 39a Abs. 1 Satz 5 EStG.
20Urteil vom 14. Mai 2019 VIII R 20/16.
21Vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG.
22Vgl. § 20 UStG.
23Zur Uneinbringlichkeit von Forderungen vgl. § 17 UStG.
24Urteil vom 24. Oktober 2013 V R 31/12 (BStBl 2015 II S. 674); siehe auch Abschn. 17.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE.
25Urteil vom 26. Juni 2019 V R 8/19, im Anschluss an das EuGHUrteil vom 29. November 2018 C-548/17 „baumgarten sports & more GmbH“.
26Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie.
27Vgl. Art. 64 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 Buchst. b MwStSystRL.